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Obligationenrecht (OR)

Art. 736 OR vom 2024

Art. 736 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 736 Auflösung im Allgemeinen I. Gründe

1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:

  • 1. nach Massgabe der Statuten;
  • 2. durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
  • 3. durch die Eröffnung des Konkurses;
  • 4. (1) durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
  • 5. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
  • 2 Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 736 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU11 06 91Art. 727f Abs. 2 OR; § 238 lit. d ZPO. Widerruf der gerichtlichen Auflösung einer Aktiengesellschaft wegen nachträglicher Bestellung der Revisionsstelle.Auflösung; Widerruf; Revision; Entscheid; Revisionsstelle; Handelsregister; Gesellschaft; Widerrufen; HRegV; Generalversammlung; Verfahren; Handelsregisteramt; Richterliche; Amtsgerichtspräsident; Rechtskraft; Verfügung; Gericht; Eintrag; Aktiengesellschaft; Eintragung; Beantragte; Widerrufen; Verfahrens; Rekurrentin; Auflösungsentscheid; Voraussetzungen; Schweizerisches; Erwachsen; Kann; Gesetzlich
    GRPZ-06-85Bestellung eines LiquidatorsLiquidator; Quidation; Sidium; Kanton; Kantons; Liquidation; Bezirksgericht; Maloja; Kantonsgericht; Rekurs; Recht; Kantonsgerichts; Bezirksgerichtspräsidium; Gesuch; Gesellschaft; Recht; Kantonsgerichtspräsidium; Liquidators; Verfügung; Handelsregister; Gesuchs; Bestellung; Gläubiger; HRegV; Suchsteller; Nennung; Richter; Fahrens; Graubünden; Gesuchsteller

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 441 (4A_19/2020)
    Regeste
    Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
    Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Forderung; Wiedereintrag; Wiedereintragung; Abtretung; Bundesgericht; Recht; Konkursverfahren; Forderungen; Gelöscht; Gläubiger; Hinweis; Trete; Konkurs; Abtretungsgläubiger; Bundesgerichts; Ansprüche; Hinweisen; Beschwerde; Aktivlegitimation; Liquidation; Entscheid; LORANDI; Klage
    142 III 629 (4A_160/2016)Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7).
    Hauptpartei; Nebenintervenient; Urteil; Streitgenössische; Intervention; Nebenintervention; Beschwerde; Aktionär; Nebenintervenienten; Streitgenössischen; Organisation; Zivilprozess; Beschwerdeführer; Gesuch; Unterstützt; Hauptparteien; Unterstützte; Gesuchsgegnerin; Aufl; Widerspruch; Unterstützten; Aktionäre; Rechtsmittel; Prozesshandlung; Zivilprozessordnung; Regel; Materielle; Prozesshandlungen; Bezirksgericht
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