LU | OG 1996 14 | Art. 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 61 Abs. 1 und 2 GBV; Art. 741, 745, 748, 752, 964 Abs. 1, 965 und 969 Abs. 1 ZGB. Der Verzicht auf eine Nutzniessung an einem Grundstück erfolgt durch einseitige Erklärung. Der Antrag auf Löschung im Grundbuch hat durch den Berechtigten schriftlich und vorbehaltlos zu erfolgen, indes ist kein Nachweis über den Rechtsgrund erforderlich. Die Zustimmung des Eigentümers des servitutsbelasteten Grundstücks zur Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch kann nicht verlangt werden.
| Grundbuch; Löschung; Grundstück; Nutzniessung; Verzicht; Grundbuchverwalter; Eigentümer; Grundstücks; Sinne; Eintrag; Grundeigentümer; Person; Grundbuchamt; Liver; Verzichts; Grundbuchanmeldung; Verzichtserklärung; Anmeldung; Wille; Dienstbarkeitsberechtigte; Unterhalt; Sohnes; Gebrauchsleihe; Grundeigentümers; Räumung; Rechtsgeschäft; Dienstbarkeitsberechtigten |