Codice civile svizzero (CCS) Art. 734

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 734 CCS dal 2024

Art. 734 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 734 II. Estinzione 1. In genere

Ogni servitù si estingue con la cancellazione dell’iscrizione, o con la perdita totale del fondo serviente o del fondo dominante.


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Art. 734 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJK 97 86/206Art. 976 ZGB; Art. 104 GBV. Löschung bedeutungslos gewordener Eintragungen im Grundbuch. Kompetenzen des Grundbuchverwalters. Löschungsverfahren. Anfechtungsmöglichkeiten bei ungerechtfertigter Löschung.

Grundbuch; Löschung; Grundbuchverwalter; Recht; Belasteten; Grundbuchbeschwerde; Grundstück; Dienstbarkeiten; Antrag; Amtes; Berechtigte; Liver; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Löschungsverfügung; Eintragung; Botschaft; Tagebuch; Verfügung; Grundstücks; Person; Eigentümer; Wiedereintragungsklage; Ansicht; Vernehmlassung; Entwurf; Grundbuchverordnung; Stellungnahme
LUOG 1996 14Art. 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 61 Abs. 1 und 2 GBV; Art. 741, 745, 748, 752, 964 Abs. 1, 965 und 969 Abs. 1 ZGB. Der Verzicht auf eine Nutzniessung an einem Grundstück erfolgt durch einseitige Erklärung. Der Antrag auf Löschung im Grundbuch hat durch den Berechtigten schriftlich und vorbehaltlos zu erfolgen, indes ist kein Nachweis über den Rechtsgrund erforderlich. Die Zustimmung des Eigentümers des servitutsbelasteten Grundstücks zur Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch kann nicht verlangt werden.

Grundbuch; Löschung; Grundstück; Nutzniessung; Verzicht; Grundbuchverwalter; Eigentümer; Grundstücks; Sinne; Eintrag; Grundeigentümer; Person; Grundbuchamt; Liver; Verzichts; Grundbuchanmeldung; Verzichtserklärung; Anmeldung; Wille; Dienstbarkeitsberechtigte; Unterhalt; Sohnes; Gebrauchsleihe; Grundeigentümers; Räumung; Rechtsgeschäft; Dienstbarkeitsberechtigten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 98 163§§ 195 und 196 Abs. 5 PBG; Art. 781 und 975 ZGB. Soweit eine Einsprache im Baubewilligungsverfahren damit begründet wird, dass eine Personaldienstbarkeit mit Baubeschränkungen zu Lasten des Baugrundstückes im Grundbuch zu Unrecht gelöscht worden sei, ist sie privatrechtlicher Natur. Daran ändert sich nichts, wenn in der Erteilung der Zustimmung des Gemeinderates zur Löschung der Gemeindeservitut ein Verstoss gegen die öffentlichen Interessen sowie gegen Treu und Glauben erblickt wird, weil die infolge der grundbuchlichen Löschung untergegangene Rechtswirkung nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern nur aufgrund einer Grundbuchberichtigungsklage aufleben kann.Gemeinde; Baubewilligung; Grundstück; Recht; Grundbuch; öffentlich-rechtliche; Löschung; Bauvorhaben; Einsprache; Einwohnergemeinde; öffentlich-rechtlichen; Bauhöhe; Bauhöhenbeschränkung; Personaldienstbarkeit; Zustimmung; Interesse; Baubewilligungsverfahren; Baugesuch; Gemeinderat; Bestimmungen; Vorschrift; Gunsten; Eigentümer; Zivilrichter; Vorschriften; Feststellung; Höhe
AGAGVE 2004 127AGVE 2004 127 S.489 2004 Grundbuchrecht 489 VIII. Grundbuchrecht 127 Art. 781 ZGB; Art. 7 GBV Verein X; Grundbuchbeschwerde...Person; Personaldienstbarkeit; Grundbuch; Grundstück; Nutzniessung; Wohnrecht; Stockwerk; Dienstbarkeit; Dienstbarkeiten; Stockwerkeigentum; Belastung; Recht; Grundstücks; Benutzung; Stockwerkeigentums; Personaldienstbarkeiten; Nutzungs; Eigentümer; Benutzungsrecht; Ausübung; änkte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 440Untergang von Dienstbarkeiten (Art. 734-736 ZGB). Der Untergang einer Dienstbarkeit ist, abgesehen von den gesetzlichen Gründen, auch durch Verzicht möglich (E. 2a). Auf ein Wegrecht kann implizit verzichtet werden, wenn dessen Ausübung mit einem späteren, durch Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Recht auf Näherbau unvereinbar ist (E. 2b). Erforderliche Aufmerksamkeit zum Schutz des guten Glaubens in eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit (Art. 973 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 ZGB) (E. 2c). Grundstück; Eigentümer; Grundstücke; Grundbuch; Grundstückes; Näherbau; Grundstücks; Grenz; Verzicht; Dienstbarkeitsvertrag; Näherbaurecht; Urteil; Dienstbarkeiten; Fahrwegrecht; Genossenschaft; Untergang; Glauben; Berufung; Ausübung; Recht; Grundstücksgrenze; Miteigentümer; Realisierung; Glaubens; Strasse; Dienstbarkeitsverträgen; Obergericht; Eigentümerin; Grundbucheintrag; Verhalten
127 III 300Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus). Anwendung des Grundsatzes der clausula rebus sic stantibus auf einen Baurechtsvertrag; Voraussetzungen der richterlichen Vertragsanpassung (E. 5). Vertragsanpassung im konkreten Fall (E. 6). Vertrag; Baurecht; Baurechts; Vertrags; Kommentar; Recht; Zürcher; Reservezone; Vertragsschluss; Baurechtsgrundstücke; Vorinstanz; Anpassung; Baurechtsvertrag; Umstände; Parteien; GAUCH; Kantons; Baurechtszins; Voraussetzungen; Berner; Grundstück; Urteil; Vertragsanpassung; Gemeinde; Adliswil; Projekt; Grundstücke; Grundlage

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter LiverBerner Art.7341980
Peter LiverBerner Art.7341980