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Obligationenrecht (OR)

Art. 730c OR vom 2024

Art. 730c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 730c Dokumentation und Aufbewahrung

1 Die Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können.

2 Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 730c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170164RechenschaftsabgabeRevision; Rechenschaft; Partei; Beklagten; Auftrag; Parteien; Klage; Vorliegende; Herausgabe; Herausgabepflicht; Schriftlichen; Vorliegenden; Beauftragte; Unterlagen; Dokumente; Auftrags; Revisionsstelle; Handelsgericht; Urteil; Revisionsmandat; Sinne; Erstattung; Auftraggeber; Hinweis; Schränkte; Ordentliche; Streitwert; Parteientschädigung; Enthalten; Stellung
ZHHE170139Vorsorgliche BeweisführungBeweis; Konkurs; Unterlagen; Revision; Vorsorglich; Vorsorgliche; Recht; Urkunden; Klagten; Beklagten; Geschäftsjahr; Beweisführung; Begehren; Gesuch; Anspruch; Partei; Bundesgericht; Urteil; Vorliegenden; Klägern; Sachverhalt; Revisionsstelle; Konkursverschleppung; Herausgabe; Edierende; Verfahren; Rechtsbegehren; Beantragte; Beweismittel; Bundesgerichts
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