Art. 730c Dokumentation und Aufbewahrung
1 Die Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können.
2 Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG170164 | Rechenschaftsabgabe | Revision; Rechenschaft; Partei; Beklagten; Auftrag; Parteien; Klage; Vorliegende; Herausgabe; Herausgabepflicht; Schriftlichen; Vorliegenden; Beauftragte; Unterlagen; Dokumente; Auftrags; Revisionsstelle; Handelsgericht; Urteil; Revisionsmandat; Sinne; Erstattung; Auftraggeber; Hinweis; Schränkte; Ordentliche; Streitwert; Parteientschädigung; Enthalten; Stellung |
ZH | HE170139 | Vorsorgliche Beweisführung | Beweis; Konkurs; Unterlagen; Revision; Vorsorglich; Vorsorgliche; Recht; Urkunden; Klagten; Beklagten; Geschäftsjahr; Beweisführung; Begehren; Gesuch; Anspruch; Partei; Bundesgericht; Urteil; Vorliegenden; Klägern; Sachverhalt; Revisionsstelle; Konkursverschleppung; Herausgabe; Edierende; Verfahren; Rechtsbegehren; Beantragte; Beweismittel; Bundesgerichts |