OR Art. 730a -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 730a OR vom 2025

Art. 730a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 730a Amtsdauer der Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich.

2 Bei der ordentlichen Revision darf die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.

3 Tritt eine Revisionsstelle zurück, so hat sie den Verwaltungsrat über die Gründe zu informieren; dieser teilt sie der nächsten Generalversammlung mit.

4 Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle nur aus wichtigen Gründen abberufen. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 730a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE210084Organisationsmangel und Einberufung einer GeneralversammlungGeneralversammlung; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Sachwalter; Verwaltungsrat; Aktien; Recht; Revision; Verwaltungsrates; Gericht; Organ; Ziffer; Sachwalters; Organisationsmangel; Namenaktien; Mitglied; Revisionsstelle; Parteien; Einladung; Gründung; Einberufung; Rechtsbegehren; Versand; Kontaktangaben; Aktionär; Frist; Amtsdauer; Verwaltungsräte
ZHNN080074Benachrichtigung des Konkursrichters durch die Revisionsstelle, Aufschub des Konkurses wegen Aussicht auf Sanierung.Revision; Überschuldung; Revisionsstelle; Rekurrentin; Konkurs; Sanierung; Verwaltungsrat; Zwischenbilanz; Überschuldungsanzeige; Gesellschaft; Zwischenabschluss; Benachrichtigung; Richter; Antrag; Sanierungsmassnahmen; Abwahl; Anzeige; Konkursrichter; Gläubiger; Aktiven; Massnahme; Konkursrichters; Aussicht; Generalversammlung; Handelsregister; Massnahmen; Abschluss; Rückstellungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3409/2016RevisionsaufsichtRevision; Unabhängigkeit; Revisor; Vorinstanz; Unternehmen; Zulassung; Urteil; Holding; Jahresrechnung; Entzug; Gesellschaft; Recht; Beschwerdeführers; Unterzeichnung; Verwaltungsrat; Gesellschaften; Unabhängigkeitserfordernis; Revisionsstelle; Revisoren; Unabhängigkeitserfordernisse; Verfahren; änkten
B-456/2016RevisionsaufsichtRevision; Gesellschaft; Unabhängigkeit; Zulassung; Vorinstanz; Revisionsstelle; Revisor; Leitung; Gesellschaften; Urteil; Verwaltungsrat; Recht; Entscheid; Zulassungsentzug; Beschwerdeführers; Jahresrechnung; Konzern; Entzug; Entscheidfunktion; Anschein; Unternehmen; Revisionsexperte; Prüfung