OR Art. 730 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 730 OR vom 2024

Art. 730 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 730 Gemeinsame Bestimmungen 1. Wahl der Revisionsstelle

1 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle.

2 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.

3 Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter können als Revisionsstelle gewählt werden, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Die Vorschriften über die Unabhängigkeit gelten sinngemäss.

4 Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 730 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRBK-02-11RechtshilfeRecht; Untersuchungsrichter; Entsiegelung; Staatsanwalt; Kanton; Rechtshilfe; Akten; Revisions; Zeuge; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Kantons; Zeugnisverweigerung; Graubünden; Zeugen; Zeugnisverweigerungsrecht; Hausdurchsuchung; Unterlagen; Beschwerdekammer; Revisionsstelle; Revisor; Prozess; Entscheid; Prozessordnung; Kantonsgericht; Entsiegelungsverfügung; ührt
GLZG.2010.00646Verantwortlichkeitsklage gegen Organe und Angestellte einer BankKredit; Geschäft; Apos; Beklagte; Geschäfts; Beklagten; Schaden; Bankrat; Revision; Kanton; Geschäftsleitung; Kredite; Risiko; Organ; Ziffer; Revisionsstelle; Forderung; Pflicht; Klage; Klage; Rahmenkredit; Recht; Kantons; Krediten; Schadenersatz; Bericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2016.39 (AG.2017.500)ForderungBerufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Recht; Darlehen; Berufungsklägerinnen; Entscheid; Verrechnung; Zivilgericht; Darlehens; Verfahren; Liegenschaft; Ehemann; Parteien; Forderung; Darlehensforderung; Parteientschädigung; Aktionärsdarlehen; Über; Rechtspflege; Bühler; Gesuch; Betrag; Notbedarf; Eingabe; Revision
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 273 (1B_71/2019)Art. 50 Abs. 2 VStrR, 321 Ziff. 1 StGB, 171 Abs. 1, 173 StPO, 730b Abs. 2 OR; Entsiegelung und Berufsgeheimnis des Revisors. Das Berufsgeheimnis des Revisors im Sinne von Art. 730b Abs. 2 OR kann einem Entsiegelungsgesuch nicht entgegengehalten werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 VStrR, 321 Ziff. 1 StGB und, unter Bezugnahme auf Art. 41 Abs. 2 VStrR, 171 Abs. 1 und 173 Abs. 1 StPO). Der Revisor ist daher zur Aussage verpflichtet, es sei denn, er kann glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (vgl. Art. 41 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 173 Abs. 2 StPO; E. 3.1-3.4). énal; érêt; édé; été; édéral; Intérêt; édérale; énale; édure; érité; éviseur; évision; éré; émoigner; Arrêt; Organe; Opposer; Autorité; éviseurs; époser; être; égale; VStrR; èces; étaient; Enquête; évaloir; écédente; ément; égard
138 II 440 (2C_237/2011)Art. 27 BV; Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 12 lit. b und Art. 13 BGFA; Zulässigkeit körperschaftlich organisierter Anwaltskanzleien. Allgemeine Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA unter Berücksichtigung von Lehre und Praxis sowie der gesetzgeberischen Entwicklungen in der Schweiz und im Ausland (E. 3-12). Tragweite der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der institutionellen Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) mit Bezug auf Anwaltskörperschaften (E. 13-22). Die institutionelle Unabhängigkeit ist gewahrt, wenn eine Anwaltskörperschaft vollständig durch registrierte Anwälte beherrscht wird (E. 17); Frage offengelassen hinsichtlich Multidisciplinary Partnerships (E. 23). Vereinbarkeit von Anwaltskörperschaften mit der Berufsausübung unter eigener fachlicher Verantwortung gemäss Art. 12 lit. b BGFA (E. 19) und dem Berufsgeheimnis des Art. 13 BGFA (E. 20). Vorkehren zur Wahrung der Unabhängigkeit in der zu beurteilenden Anwalts-AG (E. 23). Anwalt; Anwalts; Unabhängig; Unabhängigkeit; Recht; Anwälte; Beruf; Anwaltskanzlei; Berufs; Anstellung; Anwaltskörperschaft; Organisation; Anwaltskanzleien; Aktien; Aktiengesellschaft; Gesellschaft; Anwaltskörperschaften; Bundesgericht; Rechtsform; Schweiz; Anwälten; Anwaltsregister; Kanton; Vorinstanz; Auslegung; Anwaltstätigkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3927/2023ArbeitslosenversicherungLiquidation; Beklagten; Rechnung; Warenlager; Motivationssemester; Position; Liquidationsvereinbarung; Inventar; Klage; Bundes; Parteien; Positionen; Massnahme; Vereinbarung; Motivationssemesters; Urteil; Leistung; Beweis; Kostenstelle; Recht; Schlussabrechnung; Auflösung; Mietzins; Arbeit; Budget
B-646/2018RevisionsaufsichtRevision; Gesellschaft; Vorinstanz; Zulassung; Überschuldung; Revisionsstelle; Beweis; Pflicht; Urteil; Beschwerdeführers; Unterlagen; Zulassungsentzug; Revisor; Verfahren; Gründung; Entzug; Gesellschafter; Recht; Pflichtverletzung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zur ZPO2016
- Die Aktengesellschaft2016