Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 73

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 73 SchKG vom 2024

Art. 73 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 73 Vorlage der
Beweismittel
(1)

1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.

2 Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785).

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Art. 73 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220130Betreibung Nr. ...Betreibung; Forderung; Beschwerdegegner; Schuld; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; SchKG; Zahlungsbefehl; Betreibungsbegehren; Gericht; Geschäfts-; Zirkulationsbeschluss; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Äusserung; Schuldner; Parteien; Schuldbetreibung; Geschäfts-Nr; Beweismittel; Schlichtungsverhandlung; Aufsichtsbehörde; Äusserungen; Entscheid; Konkurs; Ehrverletzende; Eingabe; ären
ZHPS160144Lastenverzeichnis (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; SchKG; Recht; Lastenverzeichnis; Betreibungs; Vorinstanz; Forderung; Betreibungsamt; Lastenverzeichnisse; Verfahren; Forderungen; Zahlung; Verfügung; Zahlungsbefehl; Beschwerdegegner; Nichtigkeit; Gläubiger; Klage; Zahlungsbefehle; Kammer; Aberkennung; Anfechtung; Bezirksgericht; Entscheid; Ansicht; Auflage; Aufsichtsbehörde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2023.55-Betreibung; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Schuld; Urteil; Forderung; SchKG; Betreibungsgläubiger; Betreibungen; Schuldbetreibung; BlSchK; Konkurs; Betreibungsamtes; Apos; Verfügung; Gläubiger; Betreibungsschuldner; Vernehmlassung; Frist; Rechtsprechung; Nichtigkeit; Rechtsmissbrauch; Verfahren; Schuldbetreibungs; Solothurn; Schadenersatz; Unterlagen; Stellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 18Anforderungen an den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Bezeichnung des Forderungsgrundes: Mit dem Vermerk "Schadenersatz" wird der Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl nur dann genügend umschrieben, falls dem Betriebenen aus dessen Gesamtzusammenhang klar wird, wofür er belangt wird. Forderung; Zahlungsbefehl; Betriebene; Forderungsgr; Betriebenen; Betreibung; SchKG; Schadenersatz; Schuldbetreibung; Konkurs; Recht; Schuldbetreibungs; Gesamtzusammenhang; Zahlungsbefehls; Betreibende; Urteil; Konkurskammer; Rekurs; Anforderungen; Bezeichnung; Vermerk; Betreibungsamt; Bezirksgericht; Obergericht; Beschluss; Erwägungen; Rekurrenten; Zustellung; Betrages; AMONN
85 III 811. Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Verwertung: a) Für das Verwertungsbegehren gilt die Frist, wie sie Art. 116 SchKG für das Begehren um Verwertung einer gepfändeten Liegenschaft vorsieht (Erw. 1). b) Voraussetzungen der Anordnung einer öffentlichen Versteigerung der ganzen Liegenschaft nach Art. 73, b VZG (Erw. 2). 2. Den vom Gläubiger zu leistenden Kostenvorschuss (Art. 68 SchKG) darf das Betreibungsamt erhöhen, wenn sich der zuerst verlangte Betrag bei neuer Prüfung des zu erwartenden Aufwandes, namentlich bei genauerer Bestimmung der zu treffenden Massnahmen (hier: für eine Liegenschaftsverwertung) als ungenügend erweist (Erw. 3). Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Betreibungsamt; Vorschuss; Aufsichtsbehörde; Miteigentum; SchKG; Gläubiger; ändet; Miteigentumsanteil; Grundstück; Schuldner; Schuldnerin; Verwertungsbegehren; Versteigerung; ändete; Kostenvorschuss; ühren; Bundesgericht; Grundstücke; Miteigentümer; Entscheid; Wäspe; önne; Verfahrens; Rekurs; Pfändung; Grundstücken; ätte