Landwirtschaftsgesetz (LwG) Art. 73

Zusammenfassung der Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 73 LwG vom 2025

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Art. 73 (1) Biodiversitätsbeiträge

1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Sie werden je Hektare ausgerichtet, abgestuft nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen.

2 Der Bundesrat legt fest, für welche Arten und für welches Qualitätsniveau von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 II 366 (2C_560/2010)Art. 70 Abs. 3 lit. b und Abs. 4, Art. 72, 73 Abs. 1, Art. 76 und 76a LwG; Art. 4, 5, 27, 28 Abs. 1, Art. 40 ff., 59 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 lit. e DZV; Art. 2 ff. ÖQV; Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften. Mit der Missachtung von Tierschutzvorschriften kann nicht die Verweigerung jeder Art von Direktzahlungen begründet werden. Es muss vielmehr ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (E. 3.1 und 3.2). Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere sowie Ethobeiträgen sind nicht erfüllt, wenn Tierschutzvorschriften missachtet werden (E. 3.3.1). Demgegenüber fehlt es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung von Tierschutzvorschriften und Flächenbeiträgen, Beiträgen für den ökologischen Ausgleich und Öko-Qualitätsbeiträgen; diese dürfen nicht mit der Begründung verweigert werden, es seien Tierschutzvorschriften verletzt worden (E. 3.3.2). Beiträge; Tierschutzvorschriften; Direktzahlung; Urteil; Direktzahlungen; Voraussetzung; Verweigerung; Zusammenhang; Voraussetzungen; Verletzung; Ausrichtung; Raufutter; Leistungen; Flächen; öffentlich-rechtlichen; Landwirtschaftsamt; Kantons; Thurgau; Missachtung; Haltung; Begründung; RGVE-Beiträge; Rinder; Ethobeiträge; Vorschrift; Einhaltung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6795/2015Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBundes; Betrieb; Beschwerdegegner; Landwirtschaft; Holding; Urteil; Bewirtschafter; Person; Familie; Entscheid; Recht; Verordnung; Zweck; Vorinstanz; Direktzahlungen; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Landwirtschaftsamt; Familienbetrieb; Versorgung; Bundesrat; Beteiligung; Versorgungssicherheitsbeiträge; Holdinggesellschaft; Voraussetzung; Gesellschaft
B-7579/2015Direktzahlungen und ÖkobeiträgeTierschutz; Pferd; Pferde; Direktzahlung; Tiere; Kontrolle; Einstreu; Direktzahlungen; Tierschutzgesetz; Verfügung; Beiträge; Tierzahl; Recht; Tierschutzgesetzgebung; Kürzung; Tierzahlbegrenzung; Vorinstanz; Erstinstanz; Bundes; Hochstamm-Feldobstbäume; Bäume; önnen