BBG Art. 73 - Übergangsbestimmungen

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 73 BBG vom 2024

Art. 73 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 73 Übergangsbestimmungen

1 Die geltenden kantonalen und eidgenössischen Bildungsverordnungen sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen beziehungsweise zu ersetzen.

2 Nach bisherigem Recht erworbene geschützte Titel sind weiterhin geschützt.

3 Die Umstellung auf Pauschalbeiträge nach Artikel 53 Absatz 2 findet stufenweise innert vier Jahren statt.

4 Die Kostenbeteiligung des Bundes wird innert vier Jahren stufenweise auf den in Artikel 59 Absatz 2 festgelegten Anteil erhöht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3360/2014Anerkennung Abschluss/AusbildungAusbildung; Masse; Masseur; Quot;; Anerkennung; Ausbildungs; Prüfung; Beruf; Fachausweis; Prüfungsordnung; Anerkennungs; Recht; Medizinischer; Titels; Ausbildungsabschlüsse; Bundes; Quot;Medizinische; ;Medizinischer; Quot;Medizinischer; Schweiz; Beschwerdeführers; Fähigkeitsausweis; Vorinstanz; Inhaber
B-4513/2012Subventionierung BerufsbildungBeruf; Quot;; Berufsbildung; Vorinstanz; Implementierung; Strukturen; Recht; Vertrauen; Kanton; Projekt; Kantone; Bildung; Grundbildung; Reform; Bundesverwaltungsgericht; Aufgabe; Verfügung; Beiträge; Gesuch; Schaffung; Umsetzung; Projekte; Trägerschaft; Vertrauensschutz; Unterstützung; Interesse; Implementierungsarbeiten; Verordnung