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Obligationenrecht (OR)

Art. 729c OR vom 2024

Art. 729c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 729c Anzeigepflicht

Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 729c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230249Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme durch die RevisionsstelleRevision; Revisionsstelle; Überschuldung; Verwaltungsrat; Konkurs; Frist; Darlehen; Aktiven; Fremdkapital; Vorinstanz; Gesellschaft; Verbindlichkeiten; Gericht; Schweiz; Entscheid; Bilanz; Pflicht; Fortführungs; Akten; Verbindung; Verwaltungsrats; Kredit; Rechnungsabgrenzungen; Urteil; Überschuldungsanzeige
ZHHG130149ForderungRechtsbegehren; Verwaltung; Parteien; Dividende; Aktien; Verwaltungsrat; Klage; Jahresrechnung; Beklagten; Gericht; Rückerstattung; Gewinn; Generalversammlung; KURER; Dividenden; Aktionär; Bilanz; Verfügung; Streit; Beschluss; Tatsachen; Verwaltungsratspräsident; Forderung; Aktienkauf; Aktienkaufvertrag; Voraussetzung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.32 und HG.2006.66Entscheid Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008). Gesellschaft; Generalversammlung; Aktie; Aktien; Recht; Aktionär; Beklagten; Revision; Revisions; Aktionärskonsortium; Nichtig; Klage; Revisionsstelle; Gesellschafter; Nichtigkeit; Jahresrechnung; Rechtsbegehren; Beschlüsse; Feststellung; Beschluss; Verwaltungsrat; Verfahren; Einladung; Geschäfts; Geschäftsjahr; Partner; Schranken
BSBEZ.2016.20 (AG.2016.583)Konkurseröffnung gemäss Art. 729c OR i.V.m. Art. 725a OREntscheid; Jahresrechnung; Revision; Zivilgericht; Revisionsstelle; Konkurs; Über; Überschuldung; Basel; Appellationsgericht; Gericht; Basel-Stadt; Rechtsmittel; Bundesgericht; Jahresrechnungen; SchKG; Beschwerde; Rangrücktritte; Konkurseröffnung; Rangrücktritten; Begründung; Kommentar; Forderung; Zivilprozessordnung; Auflage; Schweizerische; Noven
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