Art. 729 C. Verlust
Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, dass der Eigentümer sein Recht aufgibt, oder dass in der Folge ein anderer das Eigentum erwirbt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 98 62 | Wirkung der Verzichtserklärung des gemäss Nachfolgeordnung berufenen Fideikommissars. Frage der Anwendung obligationenrechtlicher und erbrechtlicher Bestimmungen. |
Autor | Kommentar | Jahr |
ZOBL | Zürcher Kommentar, 2. Aufl. Zürich | 1977 |