Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 727c OR vom 2025

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Art. 727c Bei eingeschränkter Revision

Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (1) bezeichnen.

(1) SR 221.302

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 727c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG120173Anfechtung von GeneralversammlungsbeschlüssenDarlehen; Geschäft; Geschäfts; Beklagten; Reserve; Reserven; Konzern; Revision; Verwaltung; Rechnung; Jahresrechnung; Revisionsstelle; Bilanz; Generalversammlung; Forderung; Verwaltungsrat; Holding; Rechnungslegung; Darlehens; Geschäftsjahr; Wertkorrektur; Finanz; Position; Recht
ZHAA100115Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeits­be­schwerde;Verhandlungs- und Dispo­si­tionsmaximeVorinstanz; Reserve; Reserven; Darlehen; Recht; Bildung; Erwägung; Entscheid; Verletzung; Rüge; Forderung; Annahme; Geschäftsjahr; Bundesgericht; Verbuchung; Forderungsverzicht; Revision; Zusammenhang; Holding; Auflösung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/73Entscheid Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 12 Abs. 1 lit. a VöB.Die Geschäftsprüfungskommission der Politischen Gemeinde W. hat die in ihre Zuständigkeit fallende Rechnungskontrolle für die Jahre 2017 und 2018 mit der Option auf Verlängerung um vier Jahre im Einladungsverfahren auf eine externe Revisionsgesellschaft übertragen. Obwohl sie bei den Eignungskriterien die Unabhängigkeit der Gesellschaft verlangte, hat sie eine Bewerberin berücksichtigt, welche mit der Politischen Gemeinde in einem Mandatsverhältnis stand und deshalb das Risiko bestanden hätte, dass sie als Revisionsstelle eigene Arbeiten hätte überprüfen müssen. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Zuschlag aufgehoben (Verwaltungsgericht, B 2017/73). Angebot; Vorinstanz; Preis; Zuschlag; Unabhängigkeit; Punkt; Revisionsstelle; Vergabe; Einladung; Gemeinde; Recht; Punkte; Prüfung; Verwaltung; Verfahren; Zuschlags; Projekt; Geschäftsprüfungskommission; Politische; Auftrag; Anbieter; Stadt; Einladungsverfahren; Verwaltungsgericht; Politischen; Unternehmen; Mehrwertsteuer
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