Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 727b OR vom 2025

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Art. 727b Anforderungen an die Revisionsstelle 1. Bei ordentlicher Revision

1 Publikumsgesellschaften müssen als Revisionsstelle ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (1) bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor oder einen zugelassenen Revisionsexperten vorzunehmen sind, ebenfalls von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durchführen lassen.

2 Die übrigen Gesellschaften, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor vorzunehmen sind, ebenfalls von einem zugelassenen Revisionsexperten durchführen lassen.

(1) SR 221.302

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 727b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG120173Anfechtung von GeneralversammlungsbeschlüssenDarlehen; Geschäft; Geschäfts; Beklagten; Reserve; Reserven; Konzern; Revision; Verwaltung; Rechnung; Jahresrechnung; Revisionsstelle; Bilanz; Generalversammlung; Forderung; Verwaltungsrat; Holding; Rechnungslegung; Darlehens; Geschäftsjahr; Wertkorrektur; Finanz; Position; Recht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-8823/2010Surveillance de la révisionément; évision; être; écis; édé; ;agrément; Tribunal; édéral; été; écision; éviseur; éputation; ;autorité; éprochable; érieure; ;elle; édure; -réviseur; écembre; ;objet; ésent; éfaut; ;être; état; éans; élément; épendance; établi; éré; écessaire
B-3988/2010RevisionsaufsichtRevision; Zulassung; Vorinstanz; Revisor; Revisionsexperte; Sanktion; Unternehmen; Verweis; Quot;; Revisionsexperten; Person; Personen; Zulassungsvoraussetzung; Zulassungsvoraussetzungen; Revisoren; Bundesverwaltungsgericht; Gesetzgeber; Aufsicht; Recht; Gesellschaft; Verstösse; Verfügung; Gesetzes; Aufsichtsbehörde; Revisionsstelle