Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 727a OR vom 2025

Art. 727a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 727a Eingeschränkte Revision

1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.

2 Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden. (1)

2bis Der Anmeldung des Verzichts im Handelsregister muss die Jahresrechnung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres beigelegt werden. (2)

3 Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.

4 Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.

5 Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.

(1) Zweiter Satze eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
(2) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 727a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230249Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme durch die RevisionsstelleRevision; Revisionsstelle; Überschuldung; Verwaltungsrat; Konkurs; Frist; Darlehen; Aktiven; Fremdkapital; Vorinstanz; Gesellschaft; Verbindlichkeiten; Gericht; Schweiz; Entscheid; Bilanz; Pflicht; Fortführungs; Akten; Verbindung; Verwaltungsrats; Kredit; Rechnungsabgrenzungen; Urteil; Überschuldungsanzeige
ZHLF230075OrganisationsmangelBerufung; Berufungsklägerin; Frist; Organisationsmangel; Handelsregister; Vorinstanz; Entscheid; Revision; Streitwert; Gericht; Handelsregisteramt; Kantons; Revisionsstelle; Obergericht; Wiederherstellung; Behebung; Organisationsmangels; Sinne; Verfügung; Antrag; Kostenvorschuss; Oberrichter; Urteil; Verfahren; Konkurs; Parteien; Erwägungen; Eintragung
Dieser Artikel erzielt 592 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.30-Berufung; Gesuch; Urteil; Revisionsstelle; Liquidation; Verfahren; Gesellschaft; Obergericht; Berufungsklägerin; Frist; Auflösung; Handelsregister; Organ; Gesuchsgegnerin; Amtsgerichtspräsident; Zustand; Handelsregisteramt; Kantons; Solothurn; Urteils; Recht; Berufungsbeklagte; Zivilkammer; Bucheggberg-Wasseramt; Konkurs; Parteientschädigung; Entscheid; Amtsgerichtspräsidenten
SOZKBER.2021.4-Berufung; Gesuch; Revisionsstelle; Urteil; Verfahren; Berufungsklägerin; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Handelsregister; Auflösung; Gesellschaft; Solothurn; Frist; Zustand; Organ; Recht; Handelsregisteramt; Kantons; Amtsgerichtspräsident; Liquidation; Berufungsbeklagte; Zivilkammer; Bucheggberg-Wasseramt; Konkurs; Parteientschädigung; Urteils; Gesuchsteller; Amtsgerichtspräsidenten
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7872/2015RevisionsaufsichtRevision; Gründung; Revisions; Unabhängigkeit; Zulassung; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Vorinstanz; Urteil; Einzelunternehmen; Gründungsprüfung; Gründungsbericht; Handelsregister; Revisor; Beschwerdeführers; Verfügung; Aktionär; Unabhängigkeitsbestimmungen; Revisionsstelle; Gründungsprüfer; Entzug; Revisionsexperte; Prüfbestätigung; Zulassungsentzug
B-1355/2011RevisionsaufsichtRevision; Unabhängigkeit; Vorinstanz; Zulassung; Revisionsstelle; Entzug; Recht; Gesellschaft; Verwaltung; Revisor; Prüftätigkeit; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Anschein; Recht; Beschwerdeführer; Verwaltungsrat; Beschwerdeführers; Zustand; Person; Bundesverwaltungsgerichts; Revisionsexperte; Treuhand; Gesellschaften; ührt