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Obligationenrecht (OR)

Art. 727a OR vom 2024

Art. 727a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 727a Eingeschränkte Revision

1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.

2 Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

3 Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.

4 Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.

5 Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 727a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230249Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme durch die RevisionsstelleRevision; Revisionsstelle; Überschuldung; Verwaltungsrat; Konkurs; Frist; Darlehen; Aktiven; Fremdkapital; Vorinstanz; Gesellschaft; Verbindlichkeiten; Gericht; Schweiz; Entscheid; Bilanz; Pflicht; Fortführungs; Akten; Verbindung; Verwaltungsrats; Kredit; Rechnungsabgrenzungen; Urteil; Überschuldungsanzeige
ZHLF230075OrganisationsmangelBerufung; Berufungsklägerin; Frist; Organisationsmangel; Handelsregister; Vorinstanz; Entscheid; Revision; Streitwert; Gericht; Handelsregisteramt; Kantons; Revisionsstelle; Obergericht; Wiederherstellung; Behebung; Organisationsmangels; Sinne; Verfügung; Antrag; Kostenvorschuss; Oberrichter; Urteil; Verfahren; Konkurs; Parteien; Erwägungen; Eintragung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.30-Berufung; Gesuch; Urteil; Revisionsstelle; Liquidation; Verfahren; Gesellschaft; Obergericht; Berufungsklägerin; Frist; Auflösung; Handelsregister; Organ; Gesuchsgegnerin; Amtsgerichtspräsident; Zustand; Handelsregisteramt; Kantons; Solothurn; Urteils; Recht; Berufungsbeklagte; Zivilkammer; Bucheggberg-Wasseramt; Konkurs; Parteientschädigung; Entscheid; Amtsgerichtspräsidenten
SOZKBER.2021.4-Berufung; Gesuch; Revisionsstelle; Urteil; Verfahren; Berufungsklägerin; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Handelsregister; Auflösung; Gesellschaft; Solothurn; Frist; Zustand; Organ; Recht; Handelsregisteramt; Kantons; Amtsgerichtspräsident; Liquidation; Berufungsbeklagte; Zivilkammer; Bucheggberg-Wasseramt; Konkurs; Parteientschädigung; Urteils; Gesuchsteller; Amtsgerichtspräsidenten
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7872/2015RevisionsaufsichtRevision; Gründung; Revisions; Unabhängigkeit; Zulassung; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Vorinstanz; Urteil; Einzelunternehmen; Gründungsprüfung; Gründungsbericht; Handelsregister; Revisor; Beschwerdeführers; Verfügung; Aktionär; Unabhängigkeitsbestimmungen; Revisionsstelle; Gründungsprüfer; Entzug; Revisionsexperte; Prüfbestätigung; Zulassungsentzug
B-1355/2011RevisionsaufsichtRevision; Unabhängigkeit; Vorinstanz; Zulassung; Revisionsstelle; Entzug; Recht; Gesellschaft; Verwaltung; Revisor; Prüftätigkeit; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Anschein; Recht; Beschwerdeführer; Verwaltungsrat; Beschwerdeführers; Zustand; Person; Bundesverwaltungsgerichts; Revisionsexperte; Treuhand; Gesellschaften; ührt