Art. 726 V. Verarbeitung
1 Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.
2 Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann das Gericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen.
3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BZ.2006.83 | Entscheiddoppelrelevante Tatsache: Bejahung der Zuständigkeit bei Schlüssigkeit | Arbeit; " Recht; Beruf; Berufung; Beklagten; Klage; Läge; Partei; Vi-act; Klägers; Parteien; Berufung; Vertrag; Rechtsverhältnis; Auftrag; Arbeitsvertrag; Vertrags; Berufungsantwort; Arbeitsverhältnis; Beweis; Bekl; Konkurrenz; Urteil; Vorinstanz; Beklact; Arbeite; Klage; Pläne |