Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 725a OR vom 2025

Art. 725a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 725a Kapitalverlust (1)

1 Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.

2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung überdies einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Der Verwaltungsrat ernennt den zugelassenen Revisor.

3 Die Revisionspflicht nach Absatz 2 entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.

4 Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 725a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190003Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme der RevisionsstelleKonkurs; Kostenvorschuss; Obergericht; Kantons; Verfahren; Meilen; Bezirksgericht; Eingabe; Entscheid; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Urteil; Überschuldung; Einzelgericht; Verfügung; Kostenvorschusses; Gerichtsschreiberin; Houweling-Wili; Überschuldungsanzeige; Revisionsstelle; Konkurssachen; Verwaltungsrat; Stellungnahme; Frist; SchKG; Obergerichts; Entscheidgebühr; Sinne; Konkursoder
ZHPS170163Überschuldungsanzeige / Hinterlage der BilanzKonkurs; Konkursitin; SchKG; Überschuldung; Vorinstanz; Verwaltungsrat; Entscheid; Überschuldungsanzeige; Antrag; Zwischenbilanz; Konkurseröffnung; Ziffer; Urteil; Sinne; Bilanz; Generalversammlung; Handelsregister; Konkursgericht; Voraussetzung; Revision; Pfäffikon; Revisionsstelle; Verwaltungsräte; Anzeige; ählt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2021.13-Konkurs; Schuldnerin; Gesellschaft; Recht; Entscheid; Zivilkammer; Obergericht; Konkurserkanntnis; Beschwerdeschrift; Apos; Konkursaufschub; Erwägung; Gesuch; Konkursrichterin; Konkurserkanntnisses; Feststellung; Begehren; Sanierung; Hinterlegung; Bilanz; Urteil; Vizepräsidentin; Hunkeler; Oberrichter
BSBEZ.2016.20 (AG.2016.583)Konkurseröffnung gemäss Art. 729c OR i.V.m. Art. 725a OREntscheid; Jahresrechnung; Revision; Zivilgericht; Revisionsstelle; Konkurs; Über; Überschuldung; Basel; Appellationsgericht; Gericht; Basel-Stadt; Rechtsmittel; Bundesgericht; Jahresrechnungen; SchKG; Beschwerde; Rangrücktritte; Konkurseröffnung; Rangrücktritten; Begründung; Kommentar; Forderung; Zivilprozessordnung; Auflage; Schweizerische; Noven
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