ZGB Art. 725 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 725 ZGB vom 2024

Art. 725 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 725 IV. Zuführung

1 Werden jemandem durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse bewegliche Sachen zugeführt, oder geraten fremde Tiere in seinen Gewahrsam, so hat er die Rechte und Pflichten eines Finders.

2 Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienenstock, so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses Stockes zu.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 725 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUKA 04 102§ 118 StPO. Beschlagnahme von entfremdetem Gut; vorausgesetzt ist die Aneignung durch eine strafbare Handlung. Beschlagnahme eines "Findelhundes".Angeschuldigte; Finder; Beschlagnahme; Handlung; Angeschuldigten; Amtsstatthalter; Besitz; Findelhundes; Besitzer; Voraussetzung; Recht; Gewahrsam; Eigentum; Betreuung; Aneignung; ======================================================================; Begründung; Erlös; Tauschobjekt; Voraussetzungen; Rekurs; Findern; Hinweis; Polizei; Lüge; Finderrechte

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 222Art. 35 Abs. 1 OR; Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers, Erlöschen der Vollmacht, Vereinbarung ihres Weiterbestehens. Erlöschen der Vollmacht mit Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers trotz vorgängiger Vereinbarung ihres Weiterbestehens (E. 2.1)? Rechtsnatur von Art. 35 Abs. 1 OR (E. 2.2). Vollmacht; Urteil; Beklagten; Vollmachtgeber; Vollmachtgebers; Handlungsfähigkeit; Urteils; Verlust; Konkurs; Obergericht; Klägers; Berufung; Eintritt; Klage; Gericht; Kantons; Schlaganfall; Natur; Urteilsunfähigkeit; Interesse; Erlöschen; Vereinbarung; Erwägungen; Kommentar; Gesetzes; Bevormundung; Auftraggeber
85 IV 189Nichtanzeigen eines Fundes. Art. 332 StGB. - Irrige Vorstellung über den Sachverhalt. Art. 19 StGB. 1. Die Übertretung nach Art. 332 StGB kommt nur in Frage, wenn nicht das Vergehen des Art. 141 StGB (Fundunterschlagung) begangen worden ist, oder wenn der Täter mangels Strafantrages nicht wegen dieses Vergehens verfolgt werden kann (Erw. 1). 2. Der Nichtanzeige eines Fundes (Art. 332 StGB) macht sich nur schuldig, wer vorsätzlich den Fund einer verlorenen (Art. 720 ZGB) oder das Vorfinden einer gemäss Art. 725 Abs. 1 ZGB in seinen Gewahrsam gelangten Sache nicht anzeigt (in Missachtung von Art. 720 Abs. 2/725 Abs. 1 ZGB). - Nimmt der Finder irrigerweise an, die Sache sei vom Eigentümer aufgegeben worden und daher herrenlos, so liegt vorsätzliche und damit strafbare Übertretung nicht vor (Art. 19 StGB) (Erw. 2). Fundes; Fundunterschlagung; Anzeige; Luzern; Übertretung; Nichtanzeige; Hunziker; Sachverhalt; ätzlich; Eigentümer; Sachen; Amtsgericht; Beschuldigte; Anzeige; Urteil; Bucher; Nichtanzeigen; Vergehen; Sinne; ätzliche; Hause; Kehricht; Luzern-Stadt; Nichtanzeigens; Staat; Kassationshof; Staatsanwaltschaft; Vorstellung; Antrages; Vergehens