ZGB Art. 723 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 723 ZGB vom 2025

Art. 723 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 723 Schatz

1 Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als Schatz angesehen.

2 Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des Grundstückes oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist.

3 Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 723 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE140025Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen, Besuchsrecht)Gesuch; Besuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Ferien; Besuchsrecht; Massnahme; Woche; Recht; Besuchsrechts; Massnahmen; Vorinstanz; Berufung; Kindes; Kompensation; Eheschutz; Gesuchstellers; Parteien; Wochen; Regel; Ferienabwesenheit; Anspruch; Regelung; Besuchstag; Eheschutzverfahren; Kindeswohl; Elter; Verfahren; Kurzferien
VDHC/2022/229’appel; èces; ’appelant; ’or; ’il; ’au; était; écision; écouvert; éré; écouverte; énale; ’est; L’appel; étaient; édé; étaire; également; épendance; ’autorité; écembre; édure; écité
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 8Schatzfund (Art. 723 ZGB); gutgläubiger Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). - Begriff des Schatzes (Erw. 2a), der Fahrnisbaute (Erw. 2b), der anvertrauten Sache im Sinne von Art. 933 ZGB (Erw. 3). - Anforderungen an die Aufmerksamkeit einer Bank beim Kauf von alten Goldmünzen (Erw. 4). Münzen; Speicher; Baumann; Vogelsang; Vorinstanz; Schatz; Weibel; Erben; Geschäft; Grundstück; Recht; Grundbuch; Eigentümer; STARK; Urteil; Goldmünzen; Saxer; Klage; Berufung; Louis-dor; Feststellung; Schellenberg; Fahrnisbaute; Bundesgericht; Feststellungen; Käsereigesellschaft; Luise; Goldstücke