OR Art. 721 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 721 OR vom 2024

Art. 721 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 721 (1)

Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 721 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140205ForderungRecht; Klage; Beklagte; Nebeni; Beklagten; Nebenintervenienti; Vertrag; Beweis; Unterschrift; Klageänderung; Nebenintervenientin; Rechtsbegehren; Konto; Urkunde; Verfahren; Klage; Verfahren; Original; Kläger; Feststellung; Verzugszins; Vertretung; Gericht
SZBEK 2023 155KonkurseröffnungKonkurs; Gesuchsgegnerin; Betreibung; KG-act; Betreibungs; Vi-act; Betrag; SchKG; Schuld; Zahlungsfähigkeit; Kantons; Schwyz; Kostenvorschuss; Zustellung; Urteil; Konkurseröffnung; Kantonsgericht; Konkursamt; Verfügung; Betreibungsamt; Sinne; Ingenbohl; Zinsen; Forderung; Verwaltungsrat; Schuldbetreibung; Beschwerdeverfahren; Konto; Gerichtskosten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 IV 261. Art. 165 Ziff. 1 und Art. 172 Abs. 1 StGB; Leichtsinniger Konkurs und Vermögensverfall, Anwendung auf juristische Personen. Art. 172 überträgt die täterschaftliche Qualifikation von der juristischen Person auf ihre Organe bzw. deren Mitglieder; dasselbe gilt, wenn das Organ seinerseits eine juristische Person ist (E. 4b). Bei der Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 StGB dürfen an die Pflichten einer Kontrollstelle nicht höhere als die im OR umschriebenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist die Kontrollstelle nicht verpflichtet, während des Geschäftsjahres Kontrollen vorzunehmen (E. 4b). 2. Art. 166 StGB; Unterlassen der Buchführung. Eine Kontrollstelle bzw. ihre Organe oder deren Mitglieder (Art. 172 StGB) können sich der Unterlassung der Buchführung nicht schuldig machen (E. 4c). Kontrollstelle; Person; Konkurs; Verwaltung; Geschäftsjahr; Pflicht; Buchführung; Schuldner; Organ; Geschäftsjahres; Mitglieder; Vorinstanz; Firmen; Unterlassung; Zahlungsunfähigkeit; Bilanz; BÜRGI; Organe; Pflichten; Konkurses; Mandat; Gesellschaft
100 II 384Aktienrecht. Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses. Art. 698 OR. Die Verwaltung darf, auch wenn sie zur Entscheidung primär befugt ist, die Genehmigung der Generalversammlung vorbehalten und einholen. Ein entsprechender Beschluss der Generalversammlung verstösst nicht gegen die aktienrechtliche Zuständigkeitsordnung (Erw. 2 a). Art. 648 und 649 OR. Ein Vertrag, der eine Gesellschaft dem Wesen und der Organisation nach verändert sowie ihren Geschäftsbereich ausdehnt und verengt, muss der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet werden (Erw. 2 b). Ein Generalversammlungsbeschluss darf vom Richter nicht auf seine Angemessenheit hin überprüft werden (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3). Art. 646 und 660 OR. Das Recht des Aktionärs auf Anteil am Reingewinn wird nicht verletzt, wenn die Gesellschaft aus sachlichen Gründen eine Geschäftspolitik betreibt, die nur auf lange Sicht gewinnbringend ist (Erw. 4). Generalversammlung; Gesellschaft; Verwaltung; Beschluss; Obergericht; FABAG; Winterthur; Statuten; Aktionär; Geschäft; Genehmigung; Fusion; Recht; Aktien; Beteiligungen; Vertrag; Druckerei; Beklagten; Buchdruckerei; Gesellschaftszweck; Zuständigkeit; Urteil; Organ; Fusionsvertrag; Verwaltungs; Generalversammlungsbeschluss; Berufung; BÜRGI; ätte