ZGB Art. 720a -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 720a ZGB vom 2025

Art. 720a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 720a Bei Tieren (1)

1 Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen.

2 Die Kantone bezeichnen die Stelle, welcher der Fund anzuzeigen ist.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806). Abs. 2 wird auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWKLA.2023.7-Tiers; Gemeinde; Tierschutz; Katze; Forderung; Klage; Gemeinwesen; Gemeinden; Vollzug; Fundtier; Kanton; Verwaltungsgericht; Polizei; Halter; Tiere; Finder; Tierschutzgesetz; «Brombeeri»; Schweizerischen; Apos; Fundtiere; Fundbüro; Frist; Eigentümer; Urteil; Wesentlichen; Versorgung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.