ZPO Art. 72 - Gemeinsame Vertretung

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 72 ZPO vom 2025

Art. 72 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 72 Gemeinsame Vertretung

Die Streitgenossen können eine gemeinsame Vertretung bezeichnen, sonst ergehen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen.


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Art. 72 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200077ForderungKlage; Recht; Mäkler; Beklagten; Parteien; Gläubiger; Verfahren; Noven; Mäklerlohn; Urteil; Tatsache; Parteientschädigung; Rechtsbegehren; Kläger; Verfügung; Gericht; Beweis; Abtretung; Streitgenosse; Bundesgericht; Tatsachen; Streitgenossen; Verkauf; Frist; Abtretungsvereinbarung; Teilgläubiger; Forderung; Leistung; Gläubigerschaft
VDHC/2014/55-Lausanne; éfunt; écembre; éfunte; écision; Kosice; Intimée; Assistance; République; Office; Suisse; énéf; établi; ébours; Justice; éside; ération; Chambre; Intention; él étent; épens; ègle; édéral; ître; éterminer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.21Entscheid Art. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG. 2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben. Patent; Beklagten; Eingabe; Geract; Experte; Quot; Gutachten; Klage; Recht; Anspruch; Patents; Eventual; Experten; Abschirmung; Technik; Streitpatent; Aufgabe; Antrag; Funken; Erfindung; Ergänzungsgutachten; Fachmann; Teilverzicht; Augenschein; Eventualantrag; Heizelement; Heizelemente; ührt
SGHG.2005.123Entscheid Art. 3 lit. b UWG (SR 241) Art. 292 StGB (SR 311.0). Beurteilung der Lauterkeit von Werbeaussagen zur Saugkraft von Haushaltstaubsaugern zweier Konkurrenz-Produkte; Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht nur im Umfang der Gutheissung der Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung (Handelsgericht, 9. April 2008, HG.2005.123). Quot; Saugleistung; Beklagten; Staubsauger; Recht; Marathon; Klage; Rechtsbegehren; Saugkraft; Aussage; Modell; Typen; Typenbezeichnung; Quot;Marathon; Saugleistungquot; Saugkraftverlust; Produkt; Werbeaussage; Werbeaussagen; Werbung; Modelle; Quot;Marathonquot; Kläg; Quot;hohe; ;aspiration; Aussagen; Airwatt; Quot;dauerhaft; Quot;konstant; Durchschnittskonsument
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Leuenberger Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1999
- Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1999