Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 72 VwVG vom 2022

Art. 72 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 72 1. Zulässigkeit der Beschwerde a. Sachgebiete (1)

Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:

  • a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
  • b. erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

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    Art. 72 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2024/374’appel; ’appelant; ’il; écision; ’au; ’assistance; ’intimé; évrier; ’Etat; France; ’est; édé; ération; Convention; écité; ’aide; ’office; édure; L’appel; était; çais; écisions; ’ex; L’appelant
    VDJug/2021/247Appel; Appelant; énal; édé; édéral; était; énale; édure; établi; Argent; établissement; ’appel; écembre; également; édérale; écision; Autorité; écuniaire; Duende; Suerte; étaient; Appareil; écité; ésente
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 II 450 (1A.45/2007)Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (TalibanV; SR 946.203). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Streichung aus Anhang 2 TalibanV (E. 2). Die Schweiz ist an die Sanktionsbeschlüsse des UNO-Sicherheitsrats gebunden (E. 3-6), sofern diese - wie im vorliegenden Fall - nicht gegen zwingendes Völkerrecht (ius cogens) verstossen (E. 7). Der Schweiz ist es deshalb verwehrt, den Beschwerdeführer selbständig aus Anhang 2 TalibanV zu streichen; hierfür ist ein besonderes Delisting-Verfahren durch den Sanktionsausschuss des UNO-Sicherheitsrats vorgesehen (E. 8). Die Schweiz muss den Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterstützen (E. 9). Verfassungskonforme Auslegung des Einreise- und Transitverbots und seiner Ausnahmen gemäss Art. 4a TalibanV (E. 10). Sicherheit; Sicherheitsrat; Taliban; Sicherheitsrats; TalibanV; Schweiz; Sanktionen; Recht; Charta; Resolution; Verfahren; Organisation; Mitglied; Sanktionsausschuss; Organisationen; Mitgliedstaat; Liste; Bundesrat; Mitgliedstaaten; Urteil; Streichung; Vereinten; Nationen; Beschwerdeführers; Völkerrecht; Resolutionen; Verfügung; Person; Verpflichtung
    124 V 393Art. 6 und Art. 48 lit. a VwVG; Art. 103 lit. a OG: Parteistellung. - Weil nebst den Verfügungsadressaten auch derjenige Partei ist, der ein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergreifen kann, sind die Legitimationsvorschriften zur Verwaltungsbeschwerde (Art. 48 VwVG) und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 103 OG) insofern auch für die Parteistellung massgebend. - Organe der mittelbaren Staatsverwaltung sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie von staatlichem Handeln wie ein Privater betroffen sind (Bestätigung der Rechtsprechung). - Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 48 lit. a VwVG sowie Art. 103 lit. a OG und damit der Parteistellung von Organen der mittelbaren Staatsverwaltung ist von entscheidender Bedeutung, ob ihnen das Gesetz im fraglichen Regelungsbereich eine Autonomie einräumt oder nicht. - Als Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung verfügen die Krankenkassen in finanzieller Hinsicht nicht über eine ähnliche Autonomie und Gestaltungsfreiheit, wie sie Privaten zusteht. Die Parteistellung der Krankenkassen, welche nicht Adressaten der Verfügung waren, mit welcher das Eidg. Departement des Innern der Visana die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nach Art. 1 Abs. 1 KVG in acht Kantonen entzog, wird demzufolge verneint. Verfügung; Visana; Krankenversicherung; Parteistellung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Recht; Versicherer; Versicherung; Departement; Anträge; Bundes; Interesse; Kantonen; Departements; Autonomie; Bewilligung; Krankenkasse; Gewährung; Akteneinsicht; Departementsverfügung; Versicherungsgericht; Aufhebung; Durchführungsorgan; Gehör; Rechtsmittel; Durchführungsorgane; Krankenkassen; Gehörs; Auflagen; Beschwerdeinstanz

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2435/2018Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Beförderung; Vorinstanz; Funktion; Recht; Verfügung; Quot;; Bundes; Funktionsband; Entscheid; Nichtbeförderung; Geschlecht; Lohnklasse; Bundesverwaltungsgericht; Angestellte; Potenzialbeurteilung; Arbeit; Beurteilung; Beförderungskommission; Beschwerde; Entwicklung; Rechtsmittel; Eignung; Karriere; Diskriminierung; Geschlechter; Person
    F-1116/2018Ausweisung FedpolBundesverwaltungsgericht; Recht; Zuständigkeit; Bundesverwaltungsgerichts; Urteil; Ausnahme; Verfügung; Behandlung; Sicherheit; Richter; Vorinstanz; Sinne; Landes; Völkerrecht; Abteilung; Stephanie; Barrister; Polizei; Ausweisung; Schweiz; Rechtsmittel; Verfügungen; Massnahme; Beurteilung; Europäischen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Müller, Schindler, Auer Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich2008