Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 72

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 72 URG vom 2022

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Art. 72 (1) Einziehung im Strafverfahren

SR 311.0Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht nach Artikel 69 des Strafgesetzbuches eingezogen werden.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.49 (AG.2017.327)qualifizierter Raub, mehrfacher Betrug, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung, gewerbsmässige Markenrechtsverletzung sowie Widerhandlung gegen das WaffengesetzBerufung; Berufungskläger; Opfer; Verfahren; Urteil; Berufungsklägers; Vorinstanz; Recht; Berufungsverhandlung; Über; Täter; Akten; Opfers; Raubes; Microsoft; Delikt; Privatkläger; Waffe; Berufungsbegründung; Verteidigung; Corporation; Betrug; Punkt; Marke; Wohnung; ührt
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