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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 72 BV vom 2024

Art. 72 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 72 Kirche und Staat

1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.

2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.

3 Der Bau von Minaretten ist verboten. (1)

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 29. Nov. 2009 (BB vom 12. Juni 2009, BRB vom 5. Mai 2010 – AS 2010 2161; BBl 2008 6851, 7603; 2009 4381; 2010 3437).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 72 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 15 31Kirchgemeinden der von der Verfassung öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen sind als "Gemeinden" vom Geltungsbereich des kantonalen Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen erfasst und haben sich als unterstellte Auftraggeberinnen an die vergaberechtlichen Grundsätze zu halten. Kirchgemeinde; Kirche; Kanton; Luzern; Gemeinde; Landeskirche; Kirchgemeinden; Römisch-katholische; Recht; Kirchenverfassung; Kantons; Katholischen; Römisch-katholischen; Kantonale; Staat; Kirchliche; Beschaffungsrecht; öffentlich-rechtliche; Kirchenverfassungsgesetz; Gemeindegesetz; IVöB; Träger; Botschaft; Unterstehen; Regelung; Organisation; Verfassung; Kirchlichen; Landeskirchliche; Geltungsbereich

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/51Urteil Art. 15 BV (SR 101).Die Durchsetzung eines in der demokratisch legitimierten Schulordnung vorgesehenen Kopfbedeckungsverbots während des Unterrichts an der öffentlichen Schule stellt zurzeit einen unverhältnismässigen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer und ihrer Tochter, welche das islamische Kopftuch tragen will, dar. Eine verfassungskonforme Handhabung des Verbots verlangt deshalb, dass der Tochter der Beschwerdeführer das Tragen des islamischen Kopftuches auch während des Unterrichts erlaubt wird (Verwaltungsgericht, B 2014/51).Entscheid vom 11. November 2014BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteA. und B.Z., Beschwerdeführer,vertreten durch den Islamischen Zentralrat Schweiz, Postfach 695, 3000 Bern 9,dieser vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,gegenBildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undSchulgemeinde St. Margrethen, Bahnhofplatz 8,
SGB 2008/38Urteil Politische Rechte, Art. 44 KV (sGS 111.1), Art. 36 RIG (sGS 125.1). Die Initiative "Unsere Regeln gelten für alle" lässt für die vom Verfassungsrecht zwingend vorgesehene Interessenabwägung im Einzelfall keinen Raum und wirkt damit auf eine Gesetzgebung hin, die mit der verfassungsrechtlich verankerten Religionsfreiheit sowie dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar ist. Sie wurde deshalb von der Regierung zu Recht für ungültig erklärt (Verwaltungsgericht, B 2008/38).
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 121 (2C_955/2016)Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). Beschwerde; Katholische; Recht; Landeskirche; Kirche; Beschwerdeführer; Katholischen; Römisch-katholische; Urteil; Römisch-katholischen; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Entscheid; Verwaltung; Glaubens; Graubünden; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Religiöse; Religion; Verein; Lehre; Verfassung; Beschluss; öffentlich-rechtlich; Ausgabe; Beschwerdegegnerin; adebar; Rekurs; öffentlich-rechtliche
142 II 369 (2C_6/2016)Ist die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt? Beurteilung der Frage nach Staatsvertrags-, Bundes-, und kantonalem Recht. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1-1.4). Beschwerdelegitimation der Aargauischen Pensionskasse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bejaht (E. 1.5). Kognition und Rügen (E. 2). Eine Unterstellung unter das Vergaberecht ergibt sich nicht bereits aus dem Staatsvertragsrecht (E. 3). Das kantonale Recht kann den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts weiter fassen als das Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonale Recht. Es ist nicht willkürlich, die Pensionskasse als Anstalt des Kantons in Bezug auf die streitbetroffenen Aufträge dem kantonalen Vergaberecht zu unterstellen (E. 4). Die Unterstellung verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. nicht gegen Art. 111 und Art. 113 BV, ebenso wenig gegen das BVG (E. 5). Frage der Grundrechtsträgerschaft (Art. 27 BV) der Pensionskasse offengelassen, da die Aargauische Pensionskasse mehrheitlich nicht im Wettbewerb tätig ist (E. 6). Gerichtskosten: Submissionsrechtliche Angelegenheiten gelten als Fälle mit Vermögensinteresse (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), auch wenn es bloss um die Frage geht, ob das Beschaffungsrecht anwendbar ist (E. 7). Vergabe; Vorsorge; Beschwerde; Vergaberecht; Beschwerdeführerin; Recht; Vorsorgeeinrichtung; Bundes; öffentlich; Kanton; Pensionskasse; öffentlich-rechtliche; Vorsorgeeinrichtungen; Kantonale; Arbeitgeber; Staat; Bundesrecht; öffentlich-rechtlichen; Anlage; Berufliche; Vermögens; Aargauische; Unterstellung; Private; Organ; Zweck; Unterstehe; SubmD; Urteil; Vergaberechts

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6377/2016SicherheitsfondsGesellschaft; Leistung; Vorsorge; Gesellschafter; Beschwerde; Gesellschafterin; Sicherheit; Sicherheitsfonds; Pensionskasse; Leistungen; Beschwerdeführer; Beiträge; Beschwerdeführerin; Sicherstellung; Konkurs; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Arbeitgeber; Vorinstanz; Gemeinschaftsstiftung; Rechnung; Zahlung; Schaden; Versichertenkollektiv; Gesetzliche; Anschluss; Berufliche; Höhe; Bundesverwaltungsgericht
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