BPR Art. 72 - Zustandekommen

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 72 BPR vom 2022

Art. 72 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 72 Zustandekommen

1 Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist. (1)

2 Ungültig sind:

  • a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen;
  • b. Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;
  • c. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind. (2)
  • 3 Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    131 II 449Art. 59 ff. und 71 f. BPR; Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Die Stimmrechtsbescheinigungen sind von den Initianten bei der zuständigen Amtsstelle innerhalb der Sammelfrist einzuholen (E. 3.2). Eine Nachbescheinigung oder Nachbesserung mangelhafter Bescheinigungen durch die Bundeskanzlei ist nicht möglich (E. 3.4). Bundes; Bescheinigung; Stimmrecht; Stimmrechtsbescheinigung; Bundeskanzlei; Unterschrift; Frist; Unterschriften; Bescheinigungen; Sammelfrist; Stimmrechtsbescheinigungen; Recht; Gemeinde; Gemeinden; Volksinitiative; Beschwerde; Bescheinigung; Rechte; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Mängel; Unterschriftenliste; Verfügung; Unterschriftenlisten; Begehren; Beschwerdeführers; Behebung; Begründung; Kessler