AVIG Art. 72 -

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 72 AVIG vom 2024

Art. 72 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 72 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2009/2Entscheid Art. 95 Abs. 1 und 1bis AVIG, Art. 25 ATSG. Rückforderung von Arbeitslosentaggeldern nach Zusprache einer Invalidenrente für den selben Zeitraum. Verjährungsfrist beginnt mit Rechtskraft der Rentenverfügung (E. Arbeit; Leistung; Leistungen; Rente; Rückforderung; Taggeld; Zeitraum; Taggelder; Betrag; Versicherung; Rückerstattung; Einsprache; Recht; Höhe; Gallen; Verfügung; Renten; Einsatzprogramm; Einsatzprogramms; Verjährung; Entscheid; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosentaggelder; Invalidenrente; ückzuerstatten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 V 514Art. 7 Abs. 2 lit. b, Art. 9, Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 59b Abs. 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 und 4, Art. 61 Abs. 3 AVIG: Über die Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus andauernde arbeitsmarktliche Massnahme. Es besteht kein Anspruch auf besondere Taggelder oder Kursauslagenersatz für eine arbeitsmarktliche Massnahme, welche über das Ende der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus andauert, wenn der versicherten Person keine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann. Taggelder; Rahmenfrist; Leistungsbezug; Anspruch; Arbeit; Massnahme; Leistungen; Beitragszeit; Anspruchs; Amtsstelle; Auslagen; Beschwerdegegner; Person; Zustimmung; Kursbesuch; Verbindung; Voraussetzungen; Verwaltung; Recht; Kanton; Wirtschaft; Über; Franken; Verwaltungsgerichtsbeschwerde
125 V 475Art. 23 Abs. 1 und 3, Art. 24 Abs. 3 AVIG: Bestimmungsfaktoren für den versicherten Verdienst. Der versicherte Verdienst beschränkt sich auf das aus der normalen Arbeitnehmertätigkeit resultierende Einkommen, auch wenn mit einem Nebenerwerb verhältnismässig höhere Einkünfte erzielt werden. Arbeit; Verdienst; Kirchgemeinde; Asyl-Organisation; Vollzeit; Arbeitszeit; Urteil; Versicherungsgericht; Einkommen; Wochenstunden; Arbeitsverhältnis; Arbeitslosigkeit; Beschwerdegegner; Nebenverdienst; Arbeitslosenkasse; Vollzeitbeschäftigung; Beschäftigung; Arbeitnehmer; Kanton; Recht; Gallen; Zeitpunkt; Arbeitnehmertätigkeit; Einkünfte; Beginn; Arbeitsverhältnisse