126 V 514 | Art. 7 Abs. 2 lit. b, Art. 9, Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 59b Abs. 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 und 4, Art. 61 Abs. 3 AVIG: Über die Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus andauernde arbeitsmarktliche Massnahme. Es besteht kein Anspruch auf besondere Taggelder oder Kursauslagenersatz für eine arbeitsmarktliche Massnahme, welche über das Ende der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus andauert, wenn der versicherten Person keine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann. | Taggelder; Rahmenfrist; Leistungsbezug; Anspruch; Arbeit; Massnahme; Leistungen; Beitragszeit; Anspruchs; Amtsstelle; Auslagen; Beschwerdegegner; Person; Zustimmung; Kursbesuch; Verbindung; Voraussetzungen; Verwaltung; Recht; Kanton; Wirtschaft; Über; Franken; Verwaltungsgerichtsbeschwerde |
125 V 475 | Art. 23 Abs. 1 und 3, Art. 24 Abs. 3 AVIG: Bestimmungsfaktoren für den versicherten Verdienst. Der versicherte Verdienst beschränkt sich auf das aus der normalen Arbeitnehmertätigkeit resultierende Einkommen, auch wenn mit einem Nebenerwerb verhältnismässig höhere Einkünfte erzielt werden. | Arbeit; Verdienst; Kirchgemeinde; Asyl-Organisation; Vollzeit; Arbeitszeit; Urteil; Versicherungsgericht; Einkommen; Wochenstunden; Arbeitsverhältnis; Arbeitslosigkeit; Beschwerdegegner; Nebenverdienst; Arbeitslosenkasse; Vollzeitbeschäftigung; Beschäftigung; Arbeitnehmer; Kanton; Recht; Gallen; Zeitpunkt; Arbeitnehmertätigkeit; Einkünfte; Beginn; Arbeitsverhältnisse |