AVIG Art. 71b - Anspruchsvoraussetzungen

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 71b AVIG vom 2024

Art. 71b Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 71b (1) Anspruchsvoraussetzungen

1 Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie:

  • a. (2) ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind;
  • b. (3)
  • c. mindestens 20 Jahre alt sind; und
  • d. ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen.
  • 2 Versicherte, die einer vom Bund anerkannten Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 (4) über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen. (5)

    3 Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit. (6)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
    (3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
    (4) SR 951.25
    (5) Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 2975 3003).
    (6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2011/36Entscheid Art. 9b Abs. 2 AVIG. Beschwerdeführer trägt die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie bezüglich einer telefonisch erteilten Auskunft (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2012, AVI 2011/36).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2012.Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Annina BaltisserEntscheid vom 11. April 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung (Rahmenfristen und Vertrauensschutz)Sachverhalt: Rahmenfrist; Beitragszeit; Erwerbstätigkeit; Quot; Niederkunft; Arbeitslosenentschädigung; Arbeitslosenkasse; Verlängerung; Gallen; Zwillinge; Arbeitslosenversicherung; Auskünfte; Telefon; Sachverhalt; Kinder; Selbständigerwerbende; Antrag; Erziehung; Kindererziehung; Informationen; Einsprache
    SGAVI 2010/90Entscheid Art. 15 Abs. 1 AVIG; Art. 17 AVIG; Art. 71a Abs. 1 AVIG; Art. 95a AVIV; Art. 95b Arbeit; Quot; Arbeitsbemühungen; Business-Plan; Heerbrugg; Planungsphase; Taggelder; Vermittlungsfähigkeit; Selbstständigkeit; Kursleiter; Anspruch; Einsprache; Beschwerdeführers; Entscheid; Beschwerdegegner; Verfügung; Einsatzprogramm; Arbeitslosenversicherung; Gehör; Person; Erwerbstätigkeit; Kurses; Quot;Heute
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