VTS Art. 71a - Fenster und Sicht

Einleitung zur Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 71a VTS vom 2025

Art. 71a Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 71a (1) Fenster und Sicht

1 Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.

2 Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann.

3 Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.

4 Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen. An, vor oder hinter diesen Scheiben dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers oder der Führerin beeinträchtigen und die Lichtdurchlässigkeit unter 70 Prozent vermindern. Ausgenommen sind Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen sind oder für den Einsatz im Ordnungsdienst vorübergehend angebracht werden (z.B. Gitter), sowie Navigationsgeräte ausserhalb des Sichtkreises nach Absatz 1.

5 Blendschutzstreifen oben an der Windschutzscheibe sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche einen Gegenstand in mindestens 4,00 m Höhe auf eine Distanz von 12,0 m ungehindert erkennen kann.

6 Farblose durchsichtige Luft- und Regenabweiser an Seitenfenstern sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin ungehindert auf die Rückspiegel sehen kann. (2)

(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
(2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 71a Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU140086Einsprache gegen StrafbefehlBeschuldigte; Berufung; Sicht; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Strasse; Statthalteramt; Dielsdorf; Recht; Untersuchung; Sichthemmung; Seitenspiegel; Aussenspiegel; Frontlader; Gabel; Fahrt; Sachverhalt; Mangel; Befehl; Untersuchungsbe; Auflage; Radfahrer; Untersuchungsbehörde; Bezirk; Entschädigung
BESK 2020 201Fahrlässige TötungBeschuldigte; Trottoir; Beschuldigten; Aussagen; Lastwagen; Abbiegemanöver; Fahrzeug; Urteil; Mädchen; Verkehr; Unfall; Fahrrad; Blick; Vorinstanz; Trottoirs; Sicht; Seitenfenster; Aufmerksamkeit; Einfahrt; Strasse; Richtung; Geschwindigkeit; Befahren; Kontrollblick; Kollision

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2020.85-Beschuldigte; Fahrzeug; Urteil; Sicht; Sachverhalt; Urteils; Sachverhalts; Beschuldigten; Berufung; Zustand; Strassen; Busse; Verfahren; Vorschriften; Staatsanwaltschaft; Befehl; Holzbalken; Sichtverhältnisse; Entscheid; Verfahrens; Urteilsgebühr; Feststellung; Fahrers; Kammer; Balken; Freiheitsstrafe
BSSB.2017.93 (AG.2017.733)Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (BGer 6B_1326/2017 vom 13.03.2018)Berufung; Berufungskläger; Gericht; Urteil; Fahrzeug; Akten; Verfahren; Urteils; Frontscheibe; Über; Scheibe; Basel; Fahrzeugs; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Busse; Urteilsgebühr; Entscheid; Berufungsklägers; Übertretung; Prozent; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Sachverhalt; Führens; Fotos
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