Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 719 OR vom 2025

Art. 719 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 719

Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 719 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU170015Negative Feststellung / BetreibungVorinstanz; Verfügung; Gesuch; Wiederherstellung; Recht; Verfahren; Schlichtungsverhandlung; Kostenvorschuss; Rechtspflege; Betreibung; Friedensrichter; Gericht; Klägers; Friedensrichteramt; Frist; Entscheid; Wiederherstellungsgesuch; Frist; Verhandlung; Firma; Obergericht; Kantons; Schlichtungsgesuch; Beklagten; E-Mail; Verhandlungstermins; Termin; Nichtleistung; Handelsregister
ZHRU170017Negative Feststellung / BetreibungVorinstanz; Verfügung; Gesuch; Wiederherstellung; Recht; Verfahren; Schlichtungsverhandlung; Kostenvorschuss; Rechtspflege; Betreibung; Friedensrichter; Gericht; Klägers; Friedensrichteramt; Frist; Entscheid; Wiederherstellungsgesuch; Frist; Verhandlung; Firma; Obergericht; Kantons; Schlichtungsgesuch; Beklagten; E-Mail; Verhandlungstermins; Termin; Nichtleistung; Handelsregister

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 509 (5A_224/2009)Konkurseröffnung über eine GmbH (Art. 192 SchKG); Legitimation zur Weiterziehung des Konkursdekretes (Art. 174 SchKG). Die vertretungsberechtigte und geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH kann die Konkurseröffnung weiterziehen und geltend machen, zur Benachrichtigung des Richters wegen Überschuldung fehle ein gültiger Beschluss der Geschäftsführer (E. 3). Konkurs; Gesellschaft; Geschäftsführer; Konkursdekret; Weiterziehung; Gesellschafter; Über; Konkurseröffnung; Überschuldung; Obergericht; Organ; SchKG; Recht; Urteil; Rekurs; Zivilsachen; Konkursdekretes; Beschluss; Vorinstanz; Rechtsmittel; Interesse; Gesellschaft; Legitimation; Gesellschafterin; Benachrichtigung; GmbH; Überschuldungsanzeige; Kommentar