OR Art. 718b -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 718b OR vom 2025

Art. 718b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 718b Verträge zwischen der Gesellschaft und
ihrem Vertreter
(1)

Wird die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 718b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2023 6Aberkennung des AnspruchsSchuldner; Beklagte; Beklagten; Recht; Schuldners; Urteil; KG-act; Gericht; Berufung; Verfahren; Arrest; Zahlung; Verwaltungsrat; Anspruch; Betreibung; Person; Vermögenswert; Vermögenswerte; Vor­instanz; Durchgriff; Entscheid; Vi-KB; Verfahren; Gesellschaft; Verfahrens
SGBO.2011.11Entscheid Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 116, 164 ff., 718b OR (SR 220). Die Novation Quot; Darlehen; Recht; Darlehens; Forderung; Schuld; Abtretung; Berufung; Verpflichtung; Vertrag; Verfügung; Gesellschaft; Darlehensvertrag; Novation; Zession; Beklagten; Kläger; Selbstkontrahieren; Verpflichtungs; Entscheid; Klägers; Gültigkeit; Darlehensforderung; Schuldner; Anspruch; Verpflichtungsgeschäft; Berufungsantwort; Inhaber

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2013/102, 103Entscheid Art. 58 DBG (SR 642.11), Art. 82 StG (sGS 811.1). Geschäftsmässig begründeter Aufwand, Periodizitätsprinzip. Aufgrund einer Vereinbarung, wonach ein Darlehen erst verzinst werden muss, wenn die Schuldnerin dazu in der Lage ist, ist eine nachgeholte Zinszahlung steuerlich zulässig, solange die gesetzliche Frist für die Verlustverrechnung nicht ausgedehnt und keine ungerechtfertigten Steuervorteile erzielt werden (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Februar 2014, I/1-2013/102, 103) Steuer; Rekurrentin; Gewinn; Recht; Gesellschaft; Entscheid; Rückstellung; Einkommen; Aufwand; Vorinstanz; Rekurs; Kanton; Verwaltungsgericht; Periodizität; Darlehen; Periode; Rechnungsabschluss; Bundessteuer; Rechnungsabschlusses; Besserung; Periodizitätsprinzip; Verwaltungsgerichts; Holung; Rückstellungen
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