Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 716b OR vom 2025

Art. 716b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 716b Übertragung der Geschäftsführung (1)

1 Sehen die Statuten nichts anderes vor, so kann der Verwaltungsrat die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil einzelnen Mitgliedern oder Dritten übertragen (Geschäftsleitung).

2 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, kann die Geschäftsführung einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats oder anderen natürlichen Personen übertragen werden. Die Vermögensverwaltung kann auch juristischen Personen übertragen werden.

3 Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung.

4 Der Verwaltungsrat orientiert Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage hin schriftlich oder in elektronischer Form über die Organisation der Geschäftsführung.

5 Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 716b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160009DatenschutzDaten; Recht; Beklagten; Parteien; Person; Verfahren; Behörde; Behörden; Personen; Urteil; Bundesgericht; Klage; Parteientschädigung; Interesse; Verbot; Personendaten; OVDI-Verfahren; Persönlichkeit; Bekanntgabe; Beweis; Datenübermittlung; US-Behörden; Gericht; Handelsgericht; Datenschutz; Verfügung
ZHHE180266Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Verwaltungsrat; Holding; Verwaltungsrats; Verwaltungsrätin; Handelsregister; Generalversammlung; Streitwert; Universalversammlung; Gericht; Verwaltungsratssitzung; Aktien; Gesellschaft; Vertretung; Gesuch; Geschäft; Kantons; Massnahmen; Abwahl; Verwaltungsratspräsident; Interesse; Projekt; Einladung; Sitzung; Ausstand; Handelsgericht; Einzelgericht
Dieser Artikel erzielt 10 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2021.400-Zugang; Verwaltungsgericht; Recht; Zugangsgesuch; Datenschutz; Verfahren; Kanton; Beauftragte; Verfügung; Beschwerdeführers; Tatsache; Empfehlung; InfoDG; Schlichtung; Verfahrens; Spitäler; Dienstleister; Entscheid; Beurteilung; Tatsachen; Aufgabe; Kantons; Solothurn; Beauftragten; Zugangsgesuchs; Verwaltungsgerichts; Sinne
SGAHV 2015/17Entscheid Art. 52 Abs. 1 AHVG. Schadenersatz. Das Unternehmen zahlte regelmässig zu tiefe Pauschalbeiträge und liess die auszugleichenden und nachzuzahlenden Beitragsforderungen offen. Zudem wurden über das Büro in Liechtenstein angestellte, jedoch in der Schweiz beschäftigte und wohnhafte Mitarbeitende auf den Jahresabrechnungen nicht gemeldet, obwohl der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über die Versicherungspflicht aufgeklärt wurde. Verschulden (und übrige Haftungsvoraussetzungen) bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 6. September 2016, AHV 2015/17).Entscheid vom 6. September 2016 Schaden; Verwaltung; Verwaltungsrat; Beiträge; Posten; Verwaltungsrats; Delegierte; Organ; Konkurs; Höhe; Gesellschaft; Schadenersatz; Schadens; Forderung; Arbeitgeber; Aufgaben; Haftung; Person; Rechnung; Lohnsumme; Ausgleichs; Zeitraum; Delegierten; Versicherung; Über; Handelsregister; Beitragsablieferung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5793/2018Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Aktie; Quot;; Aktien; Vorinstanz; Gruppe; Verwaltung; Recht; Urteil; Anleger; Verkauf; FINMA; Verwaltungsrat; Verfügung; Leistung; -Aktien; Person; Untersuchung; Bundes; Effekten; Personen; Finanzmarkt; Untersuchungsbeauftragte; Broker; Untersuchungsbeauftragten; Bewilligung
B-187/2010RevisionsaufsichtRevision; Verwaltungsrat; Arbeit; Fachpraxis; Zulassung; Vorinstanz; Revisionsexperte; Revisor; Verwaltungsrats; Gesuch; Person; Recht; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitnehmer; Vereinbarung; Revisoren; Anforderungen; Beaufsichtigung; Beschwerdeführers; Gesellschaft; MÜLLER; Urteil; Parteien; Gesuchs; Arbeitsvertrag