Codice civile svizzero (CCS) Art. 714

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 714 CCS dal 2024

Art. 714 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 714 I. Trasmissione 1. Trasferimento del possesso

1 Per la trasmissione della propriet mobiliare è necessario il trasferimento del possesso all’acquirente.

2 Chi riceve in buona fede una cosa mobile in propriet ne diventa proprietario anche se l’alienante non aveva diritto di trasmettere la propriet , purché il possesso della cosa sia garantito all’acquirente secondo le regole del possesso.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 714 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Beklagten; Vorinstanz; Vereinbarung; Vertrag; Kaufrecht; Namenaktie; -Aktie; Namenaktien; -Aktien; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Kläger; Vertragspartei; Klägers; Anschlussberufung; Aktienzertifikat; Vertragsparteien; Auslegung
ZHLF220083Vorsorgliche MassnahmenBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Inventar; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Eigentum; Berufungsbeklagten; Massnahme; Recht; Massnahmen; Kaufvertrag; Urteil; Inventar-Kaufvertrag; Parteien; Entscheid; Gericht; Besitz; Inventarliste; -Strasse; Gesuchsteller; Mobiliar; Besitzübertragung; Schlüssel; Gesuchsgegnerin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 155Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 922 ff. ZGB; Übertragung von Besitz und Eigentum an einer Fahrnissache. Eine Besitzanweisung (Art. 924 Abs. 1 ZGB) setzt gestuften Besitz voraus. Anerkennt der unmittelbare Besitzer die Herrschaft des mittelbaren Besitzers nicht (mehr) an, verliert dieser seinen Besitz und kann eine Sache nicht mittels Besitzanweisung übertragen (E. 4). Die Übergabe einer Sache mittels longa manu traditio (Art. 922 Abs. 2 ZGB) setzt eine offene Besitzlage sowie den unmittelbaren Besitz des Veräusserers voraus. Fehlen diese Voraussetzungen ist eine Besitzübertragung durch longa manu traditio ausgeschlossen (E. 5). Unzulässigkeit der unselbstständigen Vindikationszession: Die Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB stellt kein zulässiges Traditionssurrogat dar. Durch die Abtretung des Vindikationsanspruchs kann kein Eigentum an einer Sache übertragen werden (E. 6.1). Unzulässigkeit der selbstständigen Vindikationszession: Der Herausgabeanspruch gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB kann nicht selbstständig, d.h. ohne gleichzeitige Übertragung des Eigentums an der Sache, abgetreten werden (E. 6.2). Der Kläger kann seine Legitimation zur Vindikationsklage nur dann auf eine Bevollmächtigung stützen, wenn dem Vollmachtgeber selber die Herausgabeklage überhaupt zustünde (E. 7). Besitz; Eigentum; Vindikation; Herausgabe; Eigentums; Hotel; Recht; Herausgabeanspruch; Abtretung; Vindikationszession; Herausgabeanspruchs; Erben; Kommentar; Besitzanweisung; Besitzer; Mobiliar; Zession; Berufung; Urteil; Übertragung; Erbengemeinschaft; Bundesgericht; Hotelmobiliar; Eigentumsübertragung; Herrschaft
122 III 1Art. 936 und 3 Abs. 2 ZGB; Gutgläubigkeit des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache. In Geschäftsbereichen, in denen oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden, sind bei einem Erwerber mit einschlägigen Branchenkenntnissen hohe Anforderungen an die zu verlangende Aufmerksamkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB zu stellen. Auch der Antiquitätenhandel zählt zu diesen Geschäftsbereichen; ob ein Gegenstand zum Eigengebrauch erworben wird oder ob ein Handelskauf vorliegt, ist unerheblich. Recht; Erwerb; Waffen; Umstände; Sorgfalt; Erwerber; Aufmerksamkeit; Sorgfaltspflicht; Antiquitäten; Anforderungen; Obergericht; Bundesgericht; Urteil; Versicherung; Herausgabe; Umständen; Erkundigungspflicht; Erwerbers; Herkunft; Antiquitätenhandel; Waffensammlung; Beklagten; Hinweis; Verdacht; Branche; Handel; Händler

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-983/2018ZöllePferd; Einfuhr; Pferde; Pferdes; Schätzung; Abgabe; Einfuhrsteuer; Urteil; Beschwerdeführers; Ordner; Schweiz; Abgabepflicht; Abgabepflichtige; Kassabuch; Beweis; Bundes; Zeitpunkt; Vorinstanz; Recht; Höhe; BVGer; Notiz; Verfahren; Betrag; Notizen; Preis; Kaufpreis; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ivo Schwander, GeiserBasler Kommentar 5. Aufl.2015
Schweizer Schweizerisches Zivilgesetzbuch II1998