Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 714 OR vom 2025

Art. 714 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 714 Nichtige
Beschlüsse
(1)

Für die Beschlüsse des Verwaltungsrates gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversammlung.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 714 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180266Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Verwaltungsrat; Holding; Verwaltungsrats; Verwaltungsrätin; Handelsregister; Generalversammlung; Streitwert; Universalversammlung; Gericht; Verwaltungsratssitzung; Aktien; Gesellschaft; Vertretung; Gesuch; Geschäft; Kantons; Massnahmen; Abwahl; Verwaltungsratspräsident; Interesse; Projekt; Einladung; Sitzung; Ausstand; Handelsgericht; Einzelgericht
BEBK 2022 473Zulassung PrivatklägerschaftRecht; Verwaltungsrat; Beschwerdeführerin; Beschuldigte; Rechtsanwalt; Verfahren; Anzeigeerstatter; Verwaltungsrats; Beschuldigten; Privatkläger; Staatsanwalt; Handelsregister; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Nichtig; Nichtigkeit; Gesellschaft; Zeichnung; Zeichnungsberechtigung; Verfahren; Interesse; Privatklägerschaft; Geschäftsbesorgung; Vertretung; Beschwerdeverfahren; Nichtzulassung; Verwaltungsratssitzung; Verwaltungsratsmitglied

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 08 73Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG.Anwälte; Anwalt; Aktie; Aktien; Verwaltungsrat; Statuten; Gesellschaft; Recht; Generalversammlung; Anwältinnen; Schweiz; Beschlüsse; Mehrheit; Beschluss; Organisation; Absatz; Verwaltungsrates; Personen; Aktienstimmen; Organisationsreglement; Zürcher; Mitglieder; Anwälten; Aufsichtsbehörde; Aktionäre; Rechtsdienstleistungen; Nicht-Anwälte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 204Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung des Aktienkapitals zum Zwecke der Sanierung ("Harmonika"; Art. 732a Abs. 1 OR). Eine "Harmonika" muss dem Zwecke der Sanierung dienen (E. 3.2); Voraussetzungen, unter denen ein Sanierungszweck vorliegt (E. 3.3); Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit bei einem Verstoss gegen Art. 732a Abs. 1 OR (E. 4)? Kapital; Sanierung; Generalversammlung; Aktien; Verwaltungsrat; Aktionär; Beklagten; Gesellschaft; Harmonika; Kapitals; Aktienkapital; Beschlüsse; Aktionäre; Kapitalerhöhung; Urteil; Wiedererhöhung; Kapitalschnitt; Überschuldung; Massnahme; Sanierungszweck; Verwaltungsrats; Recht; Aktienkapitals; Kapitalherabsetzung; Massnahmen; Klage; Zwecke; Protokoll; Klägers