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Obligationenrecht (OR)

Art. 714 OR vom 2024

Art. 714 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 714 Nichtige
Beschlüsse
(1)

Für die Beschlüsse des Verwaltungsrates gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversammlung.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 714 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180266Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Verwaltungsrat; Holding; Verwaltungsrats; Recht; Verwaltungsrätin; Handelsregister; Generalversammlung; Streitwert; Universalversammlung; Gericht; Verwaltungsratssitzung; Aktien; Gesellschaft; Nichtig; Vertretung; Gesuch; Geschäft; Kantons; Massnahmen; Abwahl; Verwaltungsratspräsident; Interesse; Projekt; Einladung; Sitzung; Ausstand; Handelsgericht; Einzelgericht; Vertreten
BEBK 2022 473Zulassung PrivatklägerschaftBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Verwaltungsrat; Beschuldigte; Rechtsanwalt; Verfahren; Anzeigeerstatter; Verwaltungsrats; Beschuldigten; Privatkläger; Staatsanwalt; Handelsregister; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Nichtig; Nichtigkeit; Gesellschaft; Zeichnungsberechtigung; Verfahren; Ungetreue; Interesse; Privatklägerschaft; Geschäftsbesorgung; Vertretung; Beschwerdeverfahren; Nichtzulassung; Verwaltungsratssitzung; Gültig

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 08 73Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG.
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 204Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung des Aktienkapitals zum Zwecke der Sanierung ("Harmonika"; Art. 732a Abs. 1 OR). Eine "Harmonika" muss dem Zwecke der Sanierung dienen (E. 3.2); Voraussetzungen, unter denen ein Sanierungszweck vorliegt (E. 3.3); Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit bei einem Verstoss gegen Art. 732a Abs. 1 OR (E. 4)? Kapital; Sanierung; Generalversammlung; Aktien; Verwaltungsrat; Aktionär; Beklagten; Gesellschaft; Harmonika; Kapitals; Aktienkapital; Beschlüsse; Aktionäre; Kapitalerhöhung; Urteil; Wiedererhöhung; Beschwerde; Kapitalschnitt; Überschuldung; Massnahme; Sanierungszweck; Verwaltungsrats; Recht; Aktienkapitals; Kapitalherabsetzung; Klage; Ordentlichen; Massnahmen; Läge; Zwecke
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