Art. 712t b. Vertretung nach aussen
1 Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen.
2 Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann.
3 An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU230031 | Anfechtung Beschlüsse Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. April 2023 | Eingabe; Beklagten; Stockwerkeigentümer; Friedensrichteramt; Verfahren; Verfügung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Beschlüsse; Stockwerkeigentümerversammlung; Ermächtigung; Frist; Verwalterin; Akten; Kostenvorschuss; Unterschrift; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Rumpel; Beschluss; Anfechtung; Ladestation; Friedensrichteramtes; Frist; Verwaltung; Führung |
ZH | PP230011 | Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG | Vorinstanz; Recht; Stockwerkeigentümer; Rechtsanwalt; Verfahren; Betreibung; Beklagten; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Entscheid; Gerichtsschreiber; Verwalter; Urteil; Bezirksgericht; Erwägung; Verfügung; Frist; Parteien; Beschwerdeverfahren; Verwaltung; Protokoll; Vertretung; Erwägungen; Ziffer; Reglement; Gerichtsschreiberin; Klage; Bundesgericht; Ersatzrichter |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 04 202_2 | Art. 712l Abs. 2 und 712t Abs. 2 ZGB. Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist gegebenenfalls befugt, gegen ein Bauvorhaben Einsprache zu erheben, nicht aber ohne Vollmacht oder eine entsprechende statutarische Bevollmächtigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen. | StWEG; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Stockwerkeigentümer; Einsprache; Verwaltungsgerichts; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Stockwerkeigentum; Verfahren; Vertretung; Zweck; Kantons; Hinweisen; Rechtsvertreter; Anwaltsvollmacht; Akten; Wermelinger; Urteil; Vertretungsbefugnis; Erwägungen:; Gemeinschaft; Streit; Mehrfamilienhaus; Wesen; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Organisation; Liegenschaft; Massgabe |
LU | V 04 202_1 | Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ist gegebenenfalls befugt, Baueinsprache zu erhe-ben, nicht aber ohne Weiteres Beschwerde vor Verwal-tungsgericht zu führen. Hiezu bedarf die STWEG erst der ordnungsgemässen Bevollmächtigung durch die StWE. | StWEG; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Einsprache; Verwaltungsgerichts; Stockwerkeigentümer; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahren; Vertretung; Zweck; Stockwerkeigentum; Urteil; Kantons; Hinweisen; Rechtsvertreter; Anwaltsvollmacht; Akten; Wermelinger; Vertretungsbefugnis; Erwägungen:; Gemeinschaft; Streit; Mehrfamilienhaus; Wesen; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Organisation; Liegenschaft; Massgabe |