E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 712t ZGB vom 2024

Art. 712t Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712t b. Vertretung nach aussen

1 Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen.

2 Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann.

3 An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 712t Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU230031Anfechtung Beschlüsse Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. April 2023Eingabe; Beklagten; Stockwerkeigentümer; Friedensrichteramt; Verfahren; Verfügung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Beschlüsse; Stockwerkeigentümerversammlung; Ermächtigung; Frist; Verwalterin; Akten; Kostenvorschuss; Unterschrift; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Rumpel; Beschluss; Anfechtung; Ladestation; Friedensrichteramtes; Frist; Verwaltung; Führung
ZHPP230011Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKGVorinstanz; Recht; Stockwerkeigentümer; Rechtsanwalt; Verfahren; Betreibung; Beklagten; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Entscheid; Gerichtsschreiber; Verwalter; Urteil; Bezirksgericht; Erwägung; Verfügung; Frist; Parteien; Beschwerdeverfahren; Verwaltung; Protokoll; Vertretung; Erwägungen; Ziffer; Reglement; Gerichtsschreiberin; Klage; Bundesgericht; Ersatzrichter
Dieser Artikel erzielt 46 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 04 202_2Art. 712l Abs. 2 und 712t Abs. 2 ZGB. Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist gegebenenfalls befugt, gegen ein Bauvorhaben Einsprache zu erheben, nicht aber ohne Vollmacht oder eine entsprechende statutarische Bevollmächtigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen. StWEG; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Stockwerkeigentümer; Einsprache; Verwaltungsgerichts; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Stockwerkeigentum; Verfahren; Vertretung; Zweck; Kantons; Hinweisen; Rechtsvertreter; Anwaltsvollmacht; Akten; Wermelinger; Urteil; Vertretungsbefugnis; Erwägungen:; Gemeinschaft; Streit; Mehrfamilienhaus; Wesen; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Organisation; Liegenschaft; Massgabe
LUV 04 202_1Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ist gegebenenfalls befugt, Baueinsprache zu erhe-ben, nicht aber ohne Weiteres Beschwerde vor Verwal-tungsgericht zu führen. Hiezu bedarf die STWEG erst der ordnungsgemässen Bevollmächtigung durch die StWE.StWEG; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Einsprache; Verwaltungsgerichts; Stockwerkeigentümer; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahren; Vertretung; Zweck; Stockwerkeigentum; Urteil; Kantons; Hinweisen; Rechtsvertreter; Anwaltsvollmacht; Akten; Wermelinger; Vertretungsbefugnis; Erwägungen:; Gemeinschaft; Streit; Mehrfamilienhaus; Wesen; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Organisation; Liegenschaft; Massgabe
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.