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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 712s ZGB vom 2024

Art. 712s Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712s a. Ausführung der Bestimmungen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung

1 Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen.

2 Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, zieht ihre Beiträge ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwendung der vorhandenen Geldmittel.

3 Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 712s Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220063Einsetzung einer Verwaltung für eine StockwerkeigentümergemeinschaftBerufung; Verwaltung; Stockwerkeigentümer; Verwalter; Berufungskläger; Mergemeinschaft; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Verwalterin; Vorinstanz; -rain; Immobilien; Entscheid; Recht; Gesuch; Partei; Person; Gesuchs; Verwaltungs; Gerichtlich; Verfahren; Parteien; Einsetzung; Berufungsverfahren; Einzelgericht; Gesuchsgegner; Auftrag; Urteil; Meilen; Gerichtliche; Verwalters
ZHPS210090Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2020 / Betreibung Nr. ...Beschwerde; Stock; Stockwerkeigentümer; Verwaltung; Betreibung; Sammlung; Betreibungs; Beschwerdeführerin; Mergemeinschaft; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Protokoll; Vorinstanz; Merversammlung; Stockwerkeigentümerversammlung; Recht; Beschluss; Vertretung; Verwaltungsvertrag; Versammlung; Betreibungsbegehren; Tigkeit; Resp; Betreibungsamt; Verwalter; Frist; Verwalterin; Schloss; Aufsichtsbehörde; Verfahren; SchKG
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.22 (AG.2020.527)Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB) (BGer 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021)
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