ZGB Art. 712s -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 712s ZGB vom 2022
Art. 712s a. Ausführung der Bestim?mun?gen und Beschlüsse über die Verwaltung und Be?nutzung
1 Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Regle?mentes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stock?werkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen.
2 Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die ein?zel?nen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, zieht ihre Bei?träge ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwen?dung der vorhandenen Geldmittel.
3 Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschrif?ten des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.