Art. 712r 2. Abberufung
1 Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden.
2 Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so kann jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung verlangen.
3 Ein Verwalter, der vom Gericht eingesetzt wurde, kann ohne dessen Bewilligung vor Ablauf der Zeit, für die er eingesetzt ist, nicht abberufen werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220063 | Einsetzung einer Verwaltung für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft | Berufung; Verwaltung; Stockwerkeigentümer; Verwalter; Berufungskläger; Mergemeinschaft; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Verwalterin; Vorinstanz; -rain; Immobilien; Entscheid; Recht; Gesuch; Partei; Person; Gesuchs; Verwaltungs; Gerichtlich; Verfahren; Parteien; Einsetzung; Berufungsverfahren; Einzelgericht; Gesuchsgegner; Auftrag; Urteil; Meilen; Gerichtliche; Verwalters |
ZH | PF220027 | Abberufung Verwaltung (Art. 712r ZGB) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Verwaltung; Streitwert; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Verwalter; GmbH'; Entscheid; Verfügung; Kostenvorschuss; Gebühr; Obergericht; Partei; Abberufung; Gerichtskosten; Bezirksgericht; Gerichtlich; Parteien; Verwalterin; Rechtsmittel; Angefochtene; Vorschuss; Summarischen; [Adresse]; Vorinstanzlichen; Akten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2020.22 (AG.2020.527) | Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB) (BGer 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021) |