ZGB Art. 712r -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 712r ZGB vom 2025

Art. 712r Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712r Abberufung

1 Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden.

2 Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so kann jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung verlangen.

3 Ein Verwalter, der vom Gericht eingesetzt wurde, kann ohne dessen Bewilligung vor Ablauf der Zeit, für die er eingesetzt ist, nicht abberufen werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 712r Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220063Einsetzung einer Verwaltung für eine StockwerkeigentümergemeinschaftBerufung; Verwaltung; Stockwerkeigentümer; Verwalter; Berufungskläger; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Verwalterin; Vorinstanz; -rain; Immobilien; Entscheid; Recht; Gesuch; Person; Gesuchs; Verwaltungs; Verfahren; Verfahren; Parteien; Einsetzung; Berufungsverfahren; Einzelgericht; Gesuchsgegner; Auftrag; Urteil; Meilen; Verwalters; Berufungsbeklagte; Ernennung
ZHPF220027Abberufung Verwaltung (Art. 712r ZGB)Recht; Verwaltung; Streitwert; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Verwalter; Entscheid; Beschwerde; Verfügung; Kostenvorschuss; Gebühr; Obergericht; Abberufung; Gerichtskosten; Bezirksgericht; Parteien; Verwalterin; Rechtsmittel; Vorschuss; Akten; Rubrum; Leistung; Kostenvorschusses; Rechtsbegehren; Rücktritt; Oberrichter; Rechtsanwalt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.22 (AG.2020.527)Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB) (BGer 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021)Zivilgericht; Verwaltung; Eigentümer; Berufung; Klägers; Eigentümergemeinschaft; Pflicht; Zivilgerichts; Pflichtverletzung; Zivilgerichtsentscheid; Klage; Verwalter; Stockwerkeigentümer; Jahresrechnung; Recht; Entscheid; Notverwaltung; Pflichtverletzungen; Vorwurf; Sicht; Vollmacht; Beschluss; Notverwaltung; Honorar
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