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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 712o ZGB vom 2024

Art. 712o Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712o 3. Ausübung des Stimmrechtes

1 Mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zusteht, haben nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgeben.

2 Ebenso haben sich der Eigentümer und der Nutzniesser eines Stockwerkes über die Ausübung des Stimmrechtes zu verständigen, ansonst der Nutzniesser in allen Fragen der Verwaltung mit Ausnahme der bloss nützlichen oder der Verschönerung und Bequemlichkeit dienenden baulichen Massnahmen als stimmberechtigt gilt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 712o Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV190003VollstreckungBeschwerde; Gesuch; Stockwerk; Recht; Gesuchsteller; Stockwerkeigentümer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Strasse; Beschluss; Zirkularbeschluss; -strasse; Gesuchsgegner; Hecke; Mergemeinschaft; Vollstreckung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Grundstück; Verfahren; Urteil; Partei; Beschlussfassung; Gesuchstellers; Rechtsanwalt; Tiefgarage; Beschwerdeverfahren; Vollmacht; Verwalter; Miteigentümer; Gericht
ZHNP160026Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung der StockwerkeigentümerBeschlüsse; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Mergemeinschaft; Berufung; Beschluss; Entscheid; Tiefgarage; Verwaltung; Miteigentümer; Interne; Gerin; Beklagten; Stimme; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Gültig; Miteigentum; Gericht; Verfügung; Gültigkeit; Nteresse; Anfechtung; Parteien; Rechtsschutzi; Miteigentümergemeinschaft; Miteigentums; Verwaltungsordnung; Stimmen
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