Art. 712n 2. Einberufung und Leitung
1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat.
2 Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer aufzubewahren.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB230007 | Forderung und Pfandrecht | Klagt; Beklagten; Stockwerkeigentümer; Berufung; Recht; Vorinstanz; Sammlung; Beschlüsse; Wertquote; Versammlung; Verwaltung; Rechtsmittel; Forderung; Verfahren; Entscheid; Klage; Rungen; Einberufung; Wirksam; Urteil; Stockwerkeigentümerversammlung; Verrechnung; Beschluss; Vertreten; Forderung; Bezirks; Nichtigkeit; Lugano; Partei; Grundbuch |
ZH | PS210090 | Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2020 / Betreibung Nr. ... | Beschwerde; Stock; Stockwerkeigentümer; Verwaltung; Betreibung; Sammlung; Betreibungs; Beschwerdeführerin; Mergemeinschaft; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Protokoll; Vorinstanz; Merversammlung; Stockwerkeigentümerversammlung; Recht; Beschluss; Vertretung; Verwaltungsvertrag; Versammlung; Betreibungsbegehren; Tigkeit; Resp; Betreibungsamt; Verwalter; Frist; Verwalterin; Schloss; Aufsichtsbehörde; Verfahren; SchKG |