CC Art. 712n -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 712n CC de 2022

Art. 712n Code civil suisse (CC) drucken

Art. 712n 2. Convocation et présidence

1 L’assemblée des copropriétaires est convoquée et présidée par l’administrateur, si elle n’en a pas décidé autrement.

2 Les décisions doivent être l’objet d’un procès-verbal que conserve l’administrateur ou le copropriétaire qui assume la présidence.


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Art. 712n Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB230007Forderung und PfandrechtBeklagte; Beklagten; Stockwerkeigentümer; Berufung; Recht; Vorinstanz; Beschlüsse; Wertquote; Versammlung; Verwaltung; Rechtsmittel; Forderung; Verfahren; Entscheid; Klage; Einberufung; Urteil; Stockwerkeigentümerversammlung; Verrechnung; Beschluss; Forderung; Bezirks; Nichtigkeit; Lugano; Grundbuch; Stockwerkeigentum
ZHPS210090Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2020 / Betreibung Nr. ...Stock; Stockwerkeigentümer; Verwaltung; Betreibung; Betreibungs; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Protokoll; Vorinstanz; Stockwerkeigentümerversammlung; Recht; Beschluss; Vertretung; Verwaltungsvertrag; Versammlung; Betreibungsbegehren; Betreibungsamt; Verwalter; Frist; Verwalterin; Aufsichtsbehörde; Verfahren; SchKG; Entscheid; Beilage; Beschwerdeverfahren; Zeitpunkt; Betreibungsbegehrens; Abberufung
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