Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 712m

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 712m ZGB vom 2025

Art. 712m Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712m Versammlung der Stockwerkeigentümer 1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung

1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:

  • 1. in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
  • 2. den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen;
  • 3. einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
  • 4. jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
  • 5. über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
  • 6. das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.
  • 2 Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.


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    Art. 712m Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB230007Forderung und PfandrechtBeklagte; Beklagten; Stockwerkeigentümer; Berufung; Recht; Vorinstanz; Beschlüsse; Wertquote; Versammlung; Verwaltung; Rechtsmittel; Forderung; Verfahren; Entscheid; Klage; Einberufung; Urteil; Stockwerkeigentümerversammlung; Verrechnung; Beschluss; Forderung; Bezirks; Nichtigkeit; Lugano; Grundbuch; Stockwerkeigentum
    ZHPP230011Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKGVorinstanz; Recht; Stockwerkeigentümer; Rechtsanwalt; Verfahren; Betreibung; Beklagten; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Entscheid; Gerichtsschreiber; Verwalter; Urteil; Bezirksgericht; Erwägung; Verfügung; Frist; Parteien; Beschwerdeverfahren; Verwaltung; Protokoll; Vertretung; Erwägungen; Ziffer; Reglement; Gerichtsschreiberin; Klage; Bundesgericht; Ersatzrichter
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2022.74-Stockwerkeigentümer; Beschluss; Beschlüsse; Recht; Einstellhalle; Berufung; Traktandum; Apos; Sanierung; Traktanden; Versammlung; Vorinstanz; Nichtig; Nichtigkeit; Nebenkosten; Wertquote; Stockwerkeigentümerversammlung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Berufungskläger; Urkunde; Wertquoten; Protokoll; Urteil; ässlich
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