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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 712l ZGB vom 2024

Art. 712l Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712l III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft

1 Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds.

2 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden. (1)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 712l Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220021ForderungEntscheid; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Antrag; Verfahren; DIKE-Komm-ZPO; Protokoll; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Sachverhalt; Begründung; Verfahrens; Urteil; Übrigen; Erwägung; Rickli; Sinne; Honegger; Schlichtungsverhandlung; Verhandlung; Akten; Entscheide; Erwägungen; ZPO-Honegger; Forderung
ZHNP210013Eintragung eines Pfandrechts und ForderungRecht; Klage; Stockwerkeigentümer; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Rechtsbegehren; Verfügung; Berufungs; Beklagten; Geschäft; Geschäfts-Nr; Ziffer; Entscheid; Gesuch; Klagebewilligung; Parteien; Gericht; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Rechtsanwalt; Grundbuch; Dispositiv; Schlichtungsverhandlung; Verwalter; Schlichtungsverfahren; Forderung; Dispositiv-Ziff
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 04 202_2Art. 712l Abs. 2 und 712t Abs. 2 ZGB. Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist gegebenenfalls befugt, gegen ein Bauvorhaben Einsprache zu erheben, nicht aber ohne Vollmacht oder eine entsprechende statutarische Bevollmächtigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen. StWEG; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Stockwerkeigentümer; Einsprache; Verwaltungsgerichts; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Stockwerkeigentum; Verfahren; Vertretung; Zweck; Kantons; Hinweisen; Rechtsvertreter; Anwaltsvollmacht; Akten; Wermelinger; Urteil; Vertretungsbefugnis; Erwägungen:; Gemeinschaft; Streit; Mehrfamilienhaus; Wesen; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Organisation; Liegenschaft; Massgabe
LUV 04 202_1Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ist gegebenenfalls befugt, Baueinsprache zu erhe-ben, nicht aber ohne Weiteres Beschwerde vor Verwal-tungsgericht zu führen. Hiezu bedarf die STWEG erst der ordnungsgemässen Bevollmächtigung durch die StWE.StWEG; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Einsprache; Verwaltungsgerichts; Stockwerkeigentümer; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahren; Vertretung; Zweck; Stockwerkeigentum; Urteil; Kantons; Hinweisen; Rechtsvertreter; Anwaltsvollmacht; Akten; Wermelinger; Vertretungsbefugnis; Erwägungen:; Gemeinschaft; Streit; Mehrfamilienhaus; Wesen; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Organisation; Liegenschaft; Massgabe
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6512/2018Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBundes; Arbeitgeber; Auffangeinrichtung; Vorinstanz; Anschluss; Vorsorge; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Urteil; BVGer; Ausgleichskasse; Verfahren; Versicherung; Vorsorgeeinrichtung; Verfügung; Alter; Richter; Parteien; Zwangsanschluss; Arbeitgeberin; Höhe; Versicherungspflicht; Hinterlassenen; Invaliden; Bundesgesetz; Arbeitnehmer; Verfahrenskosten; Gerichtsurkunde