ZGB Art. 712i -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 712i ZGB vom 2025

Art. 712i Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712i Haftung für Beiträge a. Gesetzliches Pfandrecht

1 Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.

2 Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden.

3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 712i Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB230007Forderung und PfandrechtBeklagte; Beklagten; Stockwerkeigentümer; Berufung; Recht; Vorinstanz; Beschlüsse; Wertquote; Versammlung; Verwaltung; Rechtsmittel; Forderung; Verfahren; Entscheid; Klage; Einberufung; Urteil; Stockwerkeigentümerversammlung; Verrechnung; Beschluss; Forderung; Bezirks; Nichtigkeit; Lugano; Grundbuch; Stockwerkeigentum
ZHPF230051Gesetzliches PfandrechtBeschwerdegegner; Vorinstanz; Gesuch; Verfahren; Beweis; Grundbuch; Parteien; Eigentümer; Auskunft; Eigentümers; Entscheid; Pfandrecht; Eintragung; Eigentümerstellung; Urteil; Tatsachen; Beweismittel; Stockwerkeigentümer; Grundbuchamt; Grundstück; Stockwerkeigentum; Stellungnahme; Gericht; Verfahrens; Obergericht; Audienz
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