E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 712c ZGB vom 2024

Art. 712c Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712c III. Verfügung

1 Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigentümer kein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Dritten, der einen Anteil erwirbt, doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden.

2 In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass die Veräusserung eines Stockwerkes, dessen Belastung mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht sowie die Vermietung nur rechtsgültig ist, wenn die übrigen Stockwerkeigentümer dagegen nicht auf Grund eines von ihnen gefassten Beschlusses binnen 14 Tagen seit der ihnen gemachten Mitteilung Einsprache erhoben haben.

3 Die Einsprache ist unwirksam, wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben worden ist. (1)

(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 712c Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP110018Befehl / VerbotStock; Stockwerk; Vermietung; Stockwerkeigentümer; Beschwerde; Räume; Mädchenzimmer; Einzelner; Gemeinschaft; Interesse; Verbot; Beklagten; Einsprache; Weber; Stockwerkeigentum; Reglement; Wichtigen; Interessen; Rich; Sinne; Person; Vorliegen; Urteil; Reglements; Parteien; Verwaltung; Klage; Stockwerkes; Veräusserung
ZHLN100044sachliche ZuständigkeitKlagt; Recht; Beklagten; Lichen; Rekurs; Mietrechtliche; Feststellung; Zuständigkeit; Verfahren; Rechtsbegehren; Mietvertrag; Nteresse; Sachlich; Vorinstanz; Entscheid; Gericht; Grundbuc; Feststellungsinteresse; Mietrechtlichen; Beschluss; Sachliche; Eigentum; Ziffer; Grundbuch; Klage; Rechtsbegehrens; Zuständig; Mietvertrags; Vorkaufsrecht
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz