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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 712b ZGB vom 2024

Art. 712b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712b II. Gegenstand

1 Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können.

2 Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden:

  • 1. der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird;
  • 2. die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen;
  • 3. die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen.
  • 3 Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht geschehen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 712b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB220024Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 11. März 2019Stockwerkeigentümer; Reglement; Ziffer; Wertquote; Beschluss; Wertquoten; Aufteilung; Recht; Sonderrecht; Stockwerkeinheit; Berufung; Reglements; Einstimmigkeit; Vorinstanz; Sondernutzungsrecht; Fläche; Gemeinschaftlich; Beklagten; Zustimmung; Gemeinschaftliche; Einstimmig; Versammlung; Flächen; Begründung; Antrag; änderung; Gemeinschaftlichen; Niveau; Stockwerkeigentum; Mehrheit
    ZHPP160010Anfechtung Beschlüsse einer StockwerkeigentümerversammlungStockwerkeigentümer; Erneuerungsfonds; Messgeräte; Beschluss; Beschwerde; Tandum; Traktandum; Anschaffung; Vorinstanz; Verfahren; Heizkosten; Sonderrecht; Anschaffungs; Recht; Merversammlung; Urteil; Stockwerkeigentümerversammlung; Beklagten; Parteien; Zirkularbeschluss; Anschaffungskosten; Belastung; Reglement; Rechnung; Heizkostenmessgeräte; Klägern; Versammlung; Protokoll; Klage; Erstinstanzliche
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 99 41§ 19 SchG; Art. 712b Abs. 2 ZGB. Schatzung der gemeinschaftlichen Teile bei Stockwerkeigentum. Anfechtung des Realwertes der Stammparzelle durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Legitimation im Beschwerdeverfahren.
    AGAGVE 2004 127AGVE 2004 127 S.489 2004 Grundbuchrecht 489 VIII. Grundbuchrecht 127 Art. 781 ZGB; Art. 7 GBV Verein X; Grundbuchbeschwerde...
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