Art. 712b II. Gegenstand
1 Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können.
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3 Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht geschehen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220024 | Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 11. März 2019 | Stockwerkeigentümer; Reglement; Ziffer; Wertquote; Beschluss; Wertquoten; Aufteilung; Recht; Sonderrecht; Stockwerkeinheit; Berufung; Reglements; Einstimmigkeit; Vorinstanz; Sondernutzungsrecht; Fläche; Gemeinschaftlich; Beklagten; Zustimmung; Gemeinschaftliche; Einstimmig; Versammlung; Flächen; Begründung; Antrag; änderung; Gemeinschaftlichen; Niveau; Stockwerkeigentum; Mehrheit |
ZH | PP160010 | Anfechtung Beschlüsse einer Stockwerkeigentümerversammlung | Stockwerkeigentümer; Erneuerungsfonds; Messgeräte; Beschluss; Beschwerde; Tandum; Traktandum; Anschaffung; Vorinstanz; Verfahren; Heizkosten; Sonderrecht; Anschaffungs; Recht; Merversammlung; Urteil; Stockwerkeigentümerversammlung; Beklagten; Parteien; Zirkularbeschluss; Anschaffungskosten; Belastung; Reglement; Rechnung; Heizkostenmessgeräte; Klägern; Versammlung; Protokoll; Klage; Erstinstanzliche |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 99 41 | § 19 SchG; Art. 712b Abs. 2 ZGB. Schatzung der gemeinschaftlichen Teile bei Stockwerkeigentum. Anfechtung des Realwertes der Stammparzelle durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Legitimation im Beschwerdeverfahren. | |
AG | AGVE 2004 127 | AGVE 2004 127 S.489 2004 Grundbuchrecht 489 VIII. Grundbuchrecht 127 Art. 781 ZGB; Art. 7 GBV Verein X; Grundbuchbeschwerde... |