ZGB Art. 712b -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 712b ZGB vom 2022
Art. 712b II. Gegenstand
1 Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Neben?räume um?fas?sen können.
2 Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschie?den werden:1. der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gege?benenfalls das Gebäude erstellt wird;2. die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stock?wer?keigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen;3. die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stock?wer?keigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen.
3 Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwer?k?eigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht ge?sche?hen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschie?den sind.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.