ZGB Art. 712a -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 712a ZGB vom 2022
Art. 712a A. Inhalt und Ge?genstand I. Inhalt
1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grund?stück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
2 Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch kei?nem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rech?tes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Ein?richtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funkti?on und äusseren Erscheinung beeinträchtigen.
3 Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhal?tung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.