ZGB Art. 712a -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 712a ZGB vom 2025

Art. 712a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712a Inhalt und Gegenstand I. Inhalt

1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.

2 Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen.

3 Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 712a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB170010Aufhebung von BeschlüssenBeklagten; Wohnung; Berufung; Vorinstanz; Stockwerke; Reglement; Recht; Wohnungen; Pflege; Bewohner; Zweck; Stockwerkeigentümer; Umnutzung; Kunden; Mietvertrag; Wohnen; Wohnnutzung; Beschlüsse; Parteien; Zweckbestimmung; Beschluss; Urteil; Aufhebung; Verfahren; Reglements; Betreuung
ZHPP160010Anfechtung Beschlüsse einer StockwerkeigentümerversammlungStockwerkeigentümer; Erneuerungsfonds; Messgeräte; Beschluss; Traktandum; Anschaffung; Vorinstanz; Verfahren; Heizkosten; Sonderrecht; Anschaffungs; Recht; Urteil; Stockwerkeigentümerversammlung; Beklagten; Parteien; Zirkularbeschluss; Anschaffungskosten; Belastung; Reglement; Rechnung; Heizkostenmessgeräte; Klägern; Versammlung; Protokoll; Klage; Beschlüsse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2016 69AGVE - Archiv 2016 Kausalabgaben und Enteignungen 379 II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen A. Enteignungsrecht 69...Stockwerkeigentümer; Enteignung; Kausalabgaben; Enteignungen; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Begehren; Miteigentümer; Gesuchsgegner; Rechtsmittel; Entschädigung; Abteilung; Legitimation; Stockwerkeigentümers; Rechtserwerb; Liegenschaft; Hochwasserschutzdamm; Rechtsmittelerhebung; Enteignungsverfahren; Entscheid; Parzelle; Miteigentums; Mitglieder; Entschädigungsbegehren; Spezialverwaltungsgericht; Rechtsposition; Stockwerkeigentümern; Alleinhandlungslegitimation
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