Codice civile svizzero (CCS) Art. 712

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 712 CCS dal 2025

Art. 712 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 712 Circa il terreno

I proprietari di servizi d’acqua potabile possono domandare in via di espropriazione i terreni circostanti alle loro sorgenti, necessari ad impedire che sieno inquinate.


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Art. 712 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160026Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümerüsse; Beschlüsse; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beschluss; Entscheid; Tiefgarage; Verwaltung; Miteigentümer; Beklagten; Stimme; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Miteigentum; Gericht; Verfügung; Gültigkeit; Anfechtung; Parteien; Rechtsschutzi; Miteigentümergemeinschaft; Miteigentums; Verwaltungsordnung; Stimmen; Verfahrens
VDHC/2015/854étaire; étaires; étages; ’étage; ’étages; écision; Appel; ’appel; ’isolation; ’il; épens; écisions; ègle; ’au; ’est; ’assemblée; évrier; ’avocat; éparti; était; âtiment; étant
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 20 (9C_391/2023)
Regeste
Art. 712l ZGB ; Art. 32 Abs. 2 DBG ; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; steuerliche Behandlung des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Anteile daran. Zivil- und steuerrechtlicher Charakter des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumsgemeinschaft und der Einlagen der Stockwerkeigentümer (E. 4.3-4.5). Eine Zahlung des Erwerbers an den Veräusserer einer Stockwerkeinheit für den Anteil am Erneuerungsfonds ist kein "Einkauf" in den Erneuerungsfonds; sie kann einer Einlage in den Erneuerungsfonds nicht gleichgestellt werden und ist steuerlich nicht abzugsfähig (E. 4.6).
Erneuerungsfonds; Liegenschaft; Stockwerkeigentümer; Urteil; Liegenschaftskosten; Bundessteuer; Liegenschaftskostenverordnung; Abzug; Kanton; Verwaltung; Unterhalt; Recht; Kantons; ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; Stockwerkeinheit; Einlage; Unterhalts; Kommentar; Stockwerkeigentum; Steuerverwaltung; Privatvermögen; Unterhaltskosten; Einlagen; Verkäufer; Einkommen; Verordnung; Liegenschaften; Stockwerkeigentums; MEIER-HAYOZ/REY; Hinweis
150 III 113 (5A_357/2022)
Regeste
Art. 712i Abs. 1 ZGB ; Gemeinschaftspfandrecht; Berechnung der Dreijahresfrist für Beitragsforderungen. Massgebend für die Rückrechnung zur Ermittlung der drei Jahresbeiträge, für welche die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Errichtung eines Gemeinschaftspfandrechts beanspruchen kann, ist das Begehren um Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts (E. 6.2.1).
Stockwerk; Eintrag; Gemeinschaft; Eintragung; Gemeinschaftspfandrecht; Stockwerkeigentümer; Beitragsforderung; Pfandrecht; Beitragsforderungen; Gemeinschaftspfandrechts; Rechnungsjahr; Berechnung; Dreijahresfrist; Rechnungsjahre; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Stockwerkeigentum; Urteil; Errichtung; Recht; Grundbuch; ZGRAGGEN; Auslegung; Begehren; Forderung; Anspruch; Beiträge; Bauhandwerker; Grundstück; ährend

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3127/2015HausinstallationenSicherheit; Sicherheitsnachweis; Netzbetreiberin; Verwaltung; Aufforderung; Vorinstanz; Verfügung; Installationen; Aufforderungen; Bundesverwaltungsgericht; Sicherheitsnachweise; Urteil; Stockwerkeigentümer; Liegenschaft; Sicherheitsnachweises; Eigentümer; Mahnung; Wohnung; Kontrolle; Richter; Parteien; Vertreter; StWEG; Mahnungen; Durchsetzung; Frist; Firma; Beschwerdeführers; Erbringung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, Wermelinger, ScherrerZürcher 2. Auflage2019
Geiser, WolfBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2019